Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Adresse oder eine Abschrift davon zurückzunehmen gestattet. Der fehlende Betrag 
wird alsdann vom Absender eingezogen. 
IV. Ist eine Briefpost-Sendung vom Absender durch Marken oder gestempelte 
Kouverts (siehe Abs. VI.) ungenügend frankirt, so wird der fehlende Betrag beziehungs- 
weise auch das Zuschlag-Porto ebenfalls dem Adressaten als Porto angesetzt. Die 
Verweigerung der Nachzahlung des Portos gilt in diesem Falle für eine Ver- 
weigerung der Annahme des Briefes cc. 
V. Bei frankirten Sendungen kann auch das gewöhnliche Landbrief-Bestellgeld 
vorausbezahlt werden, jedoch nur mit der Maßgabe, daß dessen Erstattung nicht 
verlangt werden kann, wenn die Sendung nicht bestellt, sondern vom Adressaten ab- 
geholt worden ist. 
VI. Freimarken und gestempelte Brief-Kouverts können zum Frankiren in dem- 
selben Umfange, wie gemünztes Geld und Papiergeld benutzt werden. 
VII. Sendungen, welche bei einer Norddeutschen Postanstalt mit Marken oder 
gestempelten Kouverts einer fremden Postverwaltung frankirt aufgeliefert werden, 
sind als unfrankirt zu behandeln und die Marken oder Kouverts als ungültig zu 
bezeichnen. 
VIII. Wird die Annahme eines Gegenstandes von dem Adressaten verweigert, 
oder kann der Adressat nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er 
den Gegenstand der Sendung nicht zurücknehmen will, verbunden, das tarifmäßige 
Porto und die Gebühren zu zahlen. 
IX. Für Sendungen, welche erweislich im Norddeutschen Postgebiete auf der 
Post verloren gegangen sind, wird kein Norddeutsches Porto gezahlt und das etwa 
gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren Annahme wegen 
vorgekommener Beschädigung vom Adressaten verweigert wird, insofern die Beschä- 
digung von der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes zu vertreten ist. 
X. Hat der Adressat die Sendung einmal angenommen, so ist er, sofern in 
Vorstehendem nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der 
Gebühren verpflichtet, und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung 
nicht befreien. Die Staatsbehörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter An- 
nahme und Eröffnung portopflichtiger Sendungen die Brief-Kouverts zu dem Zwecke 
an die Postanstalt zurückzugeben, das Porto von dem Absender nachträglich einzu- 
ziehen. Für eine solche Einziehung von Porto werden keinerlei Gebühren in Ansatz 
gebracht. 
S. 40. 
Tarif-Bestimmungen. 
I. Die zu dem ersten Abschnitte gehörigen, reglementarisch zu treffenden Tarif-
	        
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