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a) bei den Postanstalten, oder
b) an den unterwegs belegenen Haltestellen?), welche von den Ober-Post-Di-
rektionen beziehungsweise von den mit deren Funktionen beauftragten Post-
behörden öffentlich bekannt gemacht werden.
an)Bei den Postanstalten.
II. Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens acht Tage vor dem
Tage der Abreise und spätestens vor dem Schlusse der Post für die Personenbe-
förderung geschehen.
III. Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein:
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Bei-Chaisen noch
Plätze offen sind, fünf Minuten, und
wenn dieses nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Bei-Chaisen
erforderlich wird, fünfzehn Minuten
vor der festgesetzten Abgangszeit der betreffenden Post.
IV. Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem
Publikum bestimmten Dienststunden (§. 23) geschehen, kann aber, wenn die Post
außerhalb der Dienststunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfertigung der
betreffenden Post erfolgen. Uebrigens darf die Meldung — über die gewöhnliche
Schlußzeit der Post für die Personenbeförderung — ausnahmsweise unmittelbar
bis zum Abgange der Posten noch stattfinden, soweit dadurch die pünktliche Absen-
dung derselben nach dem Ermessen der Postanstalt nicht verzögert wird.
V. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Station, so kann die An-
nahme nur dann wegen mangelnden Platzes beanstandet werden, wenn zu der be-
treffenden Post Bei-Chaisen überhaupt nicht gestellt werden, und die Plätze im
Hauptwagen schon vergeben, oder auf den Unterwegs-Stationen bei Ankunft der
Post schon besetzt sind.
VI. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Station, so findet die
Annahme nur unter dem Vorbehalt statt, daß in dem Hauptwagen und in den
etwa mitkommenden Bei-Chaisen noch unbesetzte Plätze sich darbieten.
VII. Bei solchen Posten, zu welchen Bei-Chaisen überhaupt nicht gestellt
werden, können Plätze nach einem vor der nächsten Station belegenen Zwischenorte
nur in so weit vergeben werden, als sich bis zum Abgange der Post zu den vor-
handenen Plätzen nicht Personen gemeldet haben, welche bis zur nächsten Station
oder darüber hinaus reisen wollen. Doch kann der Reisende einen vorhandenen
hur isn Anmerk. So weit die Hallestellen noch überall regulirt sind, bewendet es bis dahin bei den bestehenden Ber-
tnifsen.