Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

44 
daß der Tag oder der Bestimmungsort der Reise in demselben unrichtig angegeben 
sei, nicht mehr zugelassen werden. 
III. Die Zeit des Abganges der Post kann bei Posten, deren Abgang von 
dem Eintreffen anderer Posten oder Eisenbahnzüge abhängt, nur dahin bestimmt 
werden: 
die Post geht ab Stunden Minuten nach Ankunft des Asten, 2ten 2c. 
Eisenbahnzuges (der Post) aus 
und es liegt in dergleichen Fällen dem Reisenden ob, die möglichst frühe Abgangszeit 
zur Richtschnur zu nehmen. 
IV. Die Nummer des Passagier-Billets richtet sich nach der Reihenfolge, in 
welcher die Meldung zur Mitreise geschehen ist; doch steht es Jedermann frei, bei 
der Meldung unter den im Hauptwagen noch unbesetzten Plätzen sich einen be- 
stimmten Platz zu wählen. 
V. Personen, die sich an Haltestellen gemeldet haben und aufgenommen worden 
find, können ein Passagier-Billet erst bei der nächsten Postanstalt ausgestellt erhalten, 
und haben bei dieser oder, wenn sie nicht so weit fahren, an den Kondukteur oder 
Postillon das Personengeld zu entrichten. 
§. 45. 
Grundsätze der Personengeld-Erbebung. 
I. Das Personengeld wird erhoben, entweder 
a) nach der von dem Reisenden mit der Post zurückzulegenden Meilenzahl, 
unter Anwendung des für den Kours pro Meile angeordneten Satzes, 
oder 
b) nach dem für einen bestimmten Kours angeordneten Lokalsatze. 
II. Das Personengeld kommt bei der Meldung bis zum Bestimmungsorte 
zur Erhebung, so fern dieser auf dem Kourse liegt und sich daselbst eine Postan- 
stalt befindet. 
III. Will der Reisende seine Reise über den Kours hinaus oder auf einem 
Seiten-Kourse fortsetzen, so kann das Personengeld nur bis zu dem Endpunkte oder bis 
zu dem Uebergangspunkte des Kourses erlegt werden; der Reisende kann auch nur 
bis zu diesen Punkten das Passagier-Billet erhalten und muß sich dort wegen Fort- 
setzung der Reise von Neuem melden und einen Platz lösen, so fern nicht wegen 
Durcherhebung des Personengeldes Einrichtungen getroffen worden sind. 
a) Beli Relsen nach Zwischenorten. 
IV. Für Plätze, welche bei einer Postanstalt zur Reise bis zu einem zwischen 
zwei Stationen auf dem Kourse gelegenen Orte (-Zwischenorte) genommen werden,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.