Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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kommt, gleichviel, ob sich in diesem Zwischenorte eine Postanstalt befindet oder 
nicht, das Personengeld nach der wirklich zurückzulegenden Meilenzahl, als Minimum 
jedoch der Betrag für eine halbe Meile, zur Erhebung. 
Bei Reisen von Haltestellen aus. 
V. Für die Beförderung von Haltestellen ab wird, so fern die dort zugehen- 
den Personen sich nicht etwa einen Platz von der vorliegenden Station ab gesichert 
haben, das Personengeld nach Maßgabe der wirklichen Entfernung bis zur nächsten 
Station, oder, wenn die Reisenden schon vorher an einem Zwischenorte abgehen, 
bis zu diesem erhoben. In jedem Falle kommt jedech als Minimum der Betrag 
für eine halbe Meile zur Erhebung. 
VI. Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der 
nächsten Station ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Platz für die 
weitere Reise zu lösen. 
e) Für Kinder. 
VII. Für ein Kind in dem Alter unter und bis drei Jahre wird ein Be- 
trag nicht erhoben. Dasselbe darf jeroch keinen besonderen Platz einnehmen, son- 
dern muß auf dem Scheoße einer erwachsenen Person, unter deren Olhut es reist, 
mitgenommen werden. ç 
VIII. Für ein Kind in dem Alter über drei Jahre ist dagegen das volle 
Personengeld zu erheben und demgemäß auch ein besonderer Platz zu bestimmen. 
Nehmen jedoch Familien einen der algeschlossenen Wagenräume oder auch nur eine 
Sitzbank ganz ein, so kann ein Kind bis zum Alter von 8 Jahren unentgeltlich, 
zwei Kinder aber können für das Personengeld für nur eine Person befördert wer- 
den, in so fern die betreffenden Personen mit den Kindern sich auf die von ihnen 
bezahlten Sitzplätze beschränken. Diese Vergünstigung kann nur für den Haupt- 
wagen unbedingt, für Bei-Chaisen aber nur in so weit zugestanden werden, als auf 
Beibehaltung der ursprünglichen Plätze zu rechnen ist. 
S. 46. 
Erstattung von Personengeld. 
I. Die Erstattung von Personengeld an die Reisenden findet in den folgenden 
Fällen statt: 
1) wenn die Postanstalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene 
Verbindlichkeit ohne dessen Verschulren nicht erfüllen kann, mithin in allen 
Fällen, in welchen wegen des Ausbleibens von weiterher zu erwartender 
Posten, wegen Unterbrechung der Verbindung in Folge von Naturereignissen 
u. s. w. die betreffende Post um die bestimmte Zeit nicht abgefertigt werden 
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