Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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kann, oder unterwegs die weitere Beförderung der Reisenden mit der Post 
unthunlich geworden ist; 
2) wenn bei Postanstalten ohne Station die dort angenommenen Reisenden in 
Ermangelung unbesetzter Plätze in dem Hauptwagen oder in den etwaigen 
Bei-Chaisen zurückbleiben müssen. 
II. Die Erstattung erfolgt, gegen Rückgabe des Passagier-Billets und gegen 
Quittung, mit demjenigen Betrage des Personengeldes, welcher von dem Reisenden 
für die mit der Post noch nicht zurückgelegte Strecke erhoben worden ist. 
47. 
Verbindlichkeit der Naien in Betreff der Abreise. 
I. Die Passagiere müssen vor dem Posthause oder an den sonst dazu be- 
stimmten Stellen den Wagen besteigen und an diesen Stellen zu der im Passagier- 
Billet bezeichneten Algangszeit sich zur Abreise bereit halten, auch das Passagier- 
Billet sowohl beim Besteigen des Wagens, als während der ganzen Dauer der 
Reise zu ihrer Legitimation bei sich führen; widrigenfalls sie es sich selbst beizu- 
messen haben, wenn aus dem Grunde, weil sie sich auf das vom Postillon gegebene 
Signal zur Alfahrt nicht gemeldet haben, oder weil sie sich zur Mitreise nicht 
legitimiren können, ihre Ausschließung von der Mit= oder Weiter-Reise erfolgt und 
sie des bezahlten Personengeldes verlustig gehen. Haben dergleichen Reisende Reise- 
gepäck auf der Post, so wird solches bis zu der Postanstalt, auf welche das Passa- 
gier-Billet lautet, befördert, und bis zum Eingange der weitern Bestimmung von 
Seiten der zurückgebliebenen Personen aufbewahrt. 
§. 48. 
Plätze der Relsenden. 
I. Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergibt sich aus den Nummern 
über den Sitzplätzen. 
II. In Alsicht auf die Folge der Plätze in den Bei-Chaisen gilt als Regel, 
daß zuerst die sämmtlichen Eckplätze der Hauptbank, der Rückbank und des Kabrio- 
lets, dann in derselben Reihenfolge die Mittelplätze kommen. 
III. Geht unterwegs ein Reisender ab, so rücken die nach ihm folgenden 
Personen sämmtlich um eine Nummer in dem Hauptwagen und in den Bei-Chaisen 
vor. Leistet ein Reisender bei einem unterwegs eintretenden Wechsel in den Plätzen 
auf das Vorrücken Verzicht, um den bei seiner Anmeldung gewählten oder ihm er- 
theilten bisherigen Platz zu behalten, so ist ihm dies, sobald er seinen ursprünglichen 
Platz im Hauptwagen hat, unbedingt, wenn sich jedoch der Platz in einer Bei-Chaise 
befindet, nur so lange gestattet, als nach Maßgabe der Gesammtzahl der Reisenden
	        
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