Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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8. 49. 
Reisegepäck. . 
I. Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks in so weit unbe- 
schränkt gestattet, als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post ge- 
eignet sind (vergleiche S8. 12 und 13). 
II. Kleine Reisebedürfnisse, als: Arbeitsbeutel, Stöcke, Degen, Mäntel, Ober- 
röcke, leere Fußsäcke, Sonn= und Regen-Schirme u. s. w., welche ohne Pelästigung 
der übrigen Passagiere in den Netzen und Taschen des Wagens oder zwischen den 
Füßen und unter den Sitzen untergebracht werden können, dürfen die Reisenden 
unter eigener Aufsicht bei sich führen. 
III. Andere Reise-Effekten, insbesondere Koffer, Kisten, Mantel-, Nacht= und 
Reise-Säcke, sowie Hutschachteln und Kollis, müssen der Postanstalt zur Verladung 
übergeben werden. Die direkte Uebergabe derselben von Seiten der Reisenden an 
Kondukteure und Postillone ist an Orten, an welchen sich Postanstalten befinden, 
unzulässig. Das Reisegepäck muß, wenn dafür ein bestimmter Werth deklarirt 
wird, den für andere mit der Post zu versendende Werthgegenstände gegebenen Be- 
stimmungen entsprechend verpackt, versiegelt und signirt sein; die Signatur muß, 
außer dem Worte: „Passagier-Gut“, den Namen des Reisenden, den Ort, bis zu 
welchem die Einschreibung erfolgt ist, und den deklarirten Werth enthalten. Bei 
Reisegepäck ohne Werths-Deklaration bedarf es einer Signatur nicht. 
IV. Das Reisegepäck, so weit dasselbe nicht aus kleinen Reisebedürfnissen 
besteht, muß spätestens 15 Minuten vor der Akfahrt der betreffenden Post, unter 
Vorzeigung des Passagier-Billets, bei der Postanstalt eingeliefert werden. Erfolgt 
die Einlieferung später, so hat der Reisende auf die Mitbeförderung des Gepäcks 
nur dann zu rechnen, wenn durch dessen Annahme und Verladung der Abgang der 
Post nicht verzögert zu werden braucht. So weit Reisende von einer Post auf die 
andere oder von einem Bahnzuge auf die Post unmittelbar übergehen, wird das 
Gepäck stets umexpedirt, so lange es überhaupt noch möglich ist, den Reisenden zu 
der Weiterfahrt mit der Post, ohne Versäumniß, anzunehmen. 
V. Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck eine Bescheinigung 
(Bagage-Zettel). Der Reisende hat den Bagage-Zettel sorgfältig aufzubewahren. 
Die Auslieferung des Reisegepäcks, der Werth desselben mag deklarirt sein oder 
nicht, erfolgt gegen Rückgabe des Bagage-Zettels. 
S. 50. 
Ueberfracht-Porto und Afsekuranz-Gebühr. 
1. Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Passagier-Gepäck ein 
Freigewicht von 30 Pfund, ohne Rücksicht auf den Personengeld-Satz und auf die
	        
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