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etwalgen Assekuranz-Gebühr für das Gepäck haben die Reisenden für die Fahrt
weder an den Kondulteur noch an den Postillon irgend eine Gebühr, Trinkgeld rc.
zu entrichten.
Vierter Abschnitt.
Von der Extrapost= und Kourier-Beförderung.
S. 55.
Allgemeine Bestimmungen.
I. Die Gestellung von Extrapost= und Kourier-Pferden kann nur auf den
Straßen verlangt werden, auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat,
Reisende mit Extrapost= und Kourier-Pferden zu befördern.
II. Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur
Gestellung von Extrapost= und Kourier-Pferden nur auf die Beförderung von
Reisenden mit ihrem Gepäck.
III. Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beförde-
rung von Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapost= und Kourier-Pferde gestellt
werden, so fern die Gegenstände von einer Person begleitet und beaufsichtigt werden.
IV. Verboten ist dagegen die extrapost= und kouriermäßige Beförderung von
Menagerien, von Schießpulver und anderen Gegenständen, deren Transport nicht
ohne Gefahr bewerkstelligt werden kann.
V. Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten.
Pferden der Reisenden Vorspannpferde herzugeben.
8. 56.
Zahlungssätze.
a) Fur die Pferde.
I. An Vergütung für die Pferde ist auf die Meile zu zahlen:
für ein Extrapost-Pferdndn . .. 12 ½ Sgr.
für ein Kourier -Pferrrdddd 17°½/ —-
5d) Wagengeld
II. Das Wagengeld beträgt:
für einen offenen Stations-Wagen pro Meill 4 Sgr.
für einen offenen oder mit einem Leinwandverdecke versehe-
nen Schlitten pro Mellll . . ... 4 -
für einen ganz oder halb verdeckten, hinten und vorn in
Federn hängenden oder auf Druckfedern ruhenden Sta-
tions-Wagen pro Mell . ... 7½
für einen verdeckten, auf Schlittenkufen gestellten Chaisen=
Kasten pro Melelllll . .. 7½ -