Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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III. Für diese Zahlung muß der Posthalter für seine Station zugleich die 
zur Befestigung des Reisegepäcks etwa erforderlichen Stricke herleihen. 
IV. Größere, als viersitzige Wagen oder Schlitten herzugeben, sind die Post- 
halter nicht verpflichtet. Werden derartige größere Wagen auf Wunsch der Rei- 
senden von den Posthaltern gestellt, so kommt ein Vergütungssatz von 7½ Sgr. 
pro Meile zur Erhebung. 
V. Die Befugniß, Stations-Wagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus 
zu benutzen, wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur durch 
ein Privat-Abkommen mit dem Posthalter erlangen, welcher den Wagen herzugeben 
sich bereit finden läßt, und dessen Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung 
des ledigen Wagens auf seine Kosten zu bewirken. 
ee) Wagenmeister-Gebühr. 
VI. Die Wagenmeister-Gebühr oder das Bestellgeld beträgt für jeden Extra- 
post- oder Kourier-Wagen auf jeder Station 2½ Sgr. 
VII. Auf Relais und anderen Punkten, als den wirklichen Stationen, findet 
die Erhebung der ** nicht statt. 
) Schmiergeld. 
VIII. An Schmiergeld ist zu Fahhn 2 ½/ Sgr. für jeden Wagen, und zwar 
auch dann, wenn der Reisende das Material selbst hergibt. 
IX. Das Schmiergeld wird nur gezahlt, wenn wirklich geschmiert und der 
Wagen nicht von der Post gestellt ist. 
e) Erleuchtungskosten. 
X. Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die Wagen 
zu erleuchten. 
XI. Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 2 Sgr. für jede Stunde 
der reglementsmäßigen Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden 
für eine halbe Stunde gerechnet. 
XII. Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise da, wo die Erleuchtung ver- 
langt wird, von den Reisenden vor der Abfahrt mit den übrigen Gebühren berich- 
tigt werden. 
1) Chaussee-Geld und sonstige Kommunikations-Abgaben. 
XIII. Das etwaige Chaussee-Geld so wie die sonstigen Kommunikations-Abgaben 
werden nach den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. 
7) Postillons-Trinkgelo. 
XIV. Das Postillons- i“ beträgt bei einer Bespannung 
mit 2 Pferden auf die Meillell . .. 5 Sgr., 
mit 3 oder 4 Pferden auf die Meill 7½ 
mit mehr Pferden für jeden Postillon auf die Meile 7½ -
	        
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