Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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XV. Unentgeltlich hergegebene Mehrbespannung kommt bei Berechnung des 
Chaussee-Geldes und Postillons-Trinkgeldes nicht in Betracht. 
h) Rückbenutzung einer Extrapost. 
XVI. Extrapost-Reisende, die sich am Bestimmungsorte ihrer Reise nicht über 
sechs Stunden aufhalten, haben, wenn sie mit den aquf der Tour-Reise benutzten 
Pferden beziehungsweise Wagen einer Station die Rückfahrt bis zu dieser Station 
bewirken wollen und sich vor der Abfahrt darüber erklären, für die Rückfahrt 
nur die Hälfte der nach den Sätzen a, d, c und g sich ergebenden Beträge zu 
entrichten, sobald die Entfernung des Bestimmungsorts 1½/ Meilen und darüber 
beträgt. 
XVII. Bei Entfernungen unter 1½⅛ Meilen werden für die Tour= und Re- 
tour-Fahrt zusammen die gedachten Gebühren auf zwei volle Meilen erhoben. 
XVIII. Bei Extraposten mit Rückfahrt zwischen zwei Stations-Orten oder 
zwischen einem Stations-Orte und einem Eisenbahn-Haltepunkte werden die Ge- 
bühren: 
a) bei Entfernungen unter 3/4 Meilen für die Tour= und Retour-Fahrt zu- 
sammen auf eine volle Meile, 
b) bei Entfernungen von 3/¾4 Meilen und darüber nach der wirklichen Entfer- 
nung, und zwar für die Tour-Fahrt zum vollen Betrage, für die Retour- 
Fahrt aber zur Hälfte erhoben. 
XIX. Eine Entschädigung für das sechsstündige Stilllager des Gespannes und 
des Postillons ist nicht zu zahlen. 
XX. Der Antritt der Rückfahrt darf erst nach Ablauf von so viel Stunden, 
als die Station Meilen hat, erfolgen. 
XXI. Will der Reiseude auf der Rückfahrt eine andere Straße nehmen, als 
auf der Tour-Fahrt, so wird die ganze Fahrt als eine Rundreise angesehen, auf 
welche vorstehende Bestimmungen nicht Anwendung finden. 
XXII. Kourier-Reisende sind von obiger Vergünstigung ausgeschlossen. 
1) Vorausbestellung von Extravost= oder Konrier-Pferden. 
XXIII. Reisende können durch offene Regquisitionen (Laufzettel) Extrapost- 
oder Kourier-Pferde vorausbestellen, so weit die vorhandenen Postverbindungen Gelegen- 
heit dazu darbieten. Die Wirkung der Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 
Stunden, für welche der Reisende auch bei gänzlich unterbliebener Benutzung der 
Pferde nur das Wartegeld zu zahlen verbunden ist. In dem Laufzettel muß Ort, 
Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl der Pferde und die Reise-Route mit Be- 
nennung der Stationen angegeben, auch bemerkt werden, ob die Reise im eigenen 
Wagen erfolgt, oder ob ein offener, ein ganz= oder halbverdeckter Stations-Wagen 
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