Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

54 
verlangt wird, sowie ob und mit welchen Unterbrechungen die Reise stattfinden 
soll. Die Abfassung solcher Laufzettel ist lediglich Sache des Reisenden. Die 
Postverwaltung hält sich an denjenigen, welcher den Laufzettel unterschrieben hat. 
Ist der Reisende nicht am Orte ausässig, oder sonst nicht hinlänglich bekannt, so 
muß er seinen Stand und Wohnort angeben und erforderlichen Falls sich legitimiren. 
XXIV. Für Beförderung eines Laufzettels mit den Posten Behufs Voraus- 
bestellung von Extrapost= oder Kourier-Pferden ist eine Gebühr nicht zu entrichten. 
k) Wartegeld. 
Beim Aufenthalt der Reisenden unterwegs. 
XXV. Jeder Extrapost-Reisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen 
Orte länger als eine halbe Stunde aushalten will, ist verpflichtet, hiervon der be- 
treffenden Postanstalt in der Regel vor der Abfahrt Nachricht zu geben, damit der 
Postillon danach instruirt werden kann, und der Posthalter in den Stand gesetzt zu 
werden vermag, wegen längerer Abwesenheit der Pferde die erforderlichen Disposi- 
tionen zu treffen. 
XXVI. Dauert der Aufenthalt über 1 Stunde, so ist von der fünften Viertel- 
stunde an ein Wartegeld von 2⅞ Sgr. pro. Pferd und Stunde zu entrichten, 
welches jedoch den Betrag von 1 Thaler für jedes Pferd auf 24 Stunden nicht 
überschreiten darf. 
XXVII. Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf unter keinen Umständen 
stattfinden. 
Bei verspäteter Abfahrt. 
XXVIII. Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nicht zu der Zeit 
Gebrauch gemacht wird, zu welcher die Bestellung erfolgt ist, pro Pferd und Stunde 
ein Wartegeld von 2½/ Sgr. auf die Zeit des vergeblichen Wartens 
a) bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde an ge- 
rechnet, 
b) bei im Orte befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an ge- 
rechnet, 
zu entrichten. « 
XXIX. Auch in diesem Falle darf jedoch mehr als 1 Thaler pro Pferd auf 
einen Tag oder 24 Stunden nicht in Ansatz kommen. 
1) Abbestellung von Extraposten 2c. 
XXX. Benutzt ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten Extrapost-#2c. 
Pferde gar nicht, so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, 
keine Entschädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits ange- 
spanut waren, den Betrag des reglementsmäßigen Extrapost= 2c., Wagen= und Trink-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.