Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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c) das Expreß-Botenlohn für Besorgung der Depesche am Aufgabeorte vom 
Post-Büreau bis zur Telegraphen-Station, wenn die Telegraphen-Station 
sich nicht im Postgebäude mitbefindet; 
außerdem kommt, in so fern die Anweisung nicht poste restante adressirt ist, 
d) das Expreß-Botenlohn für die Bestellung am Bestimmungsorte zur Er- 
hebung, diese Gebühr kann von dem Absender oder von dem Adressaten 
eingezogen werden (siehe §§. 18 und 20 des Reglements). 
8. VI. 
Postvorschüsse. 
Für Vorschußsendungen ist, außer dem nachstehend bezeichneten Porto be- 
ziehungsweise der betreffenden tarifmäßigen Assekuranz-Gebühr, eine Postvorschuß- 
Gebühr zu entrichten, welche beträgt: 
für jeden Thaler oder Theil eines Thalers: ½/ Sgr., im Minimum aber 
1 Sgr.; für jeden Gulden oder Theil eines Guldens 1 Kr., im Minimum 
aber 3 Kr. 
An Porto für Vorschußsendungen sind zu erheben: 
a) für Vorschußbriefe, ohne Unterschied des Gewichts: 
bis 5 Meillen 1½/ Sgr. 
über 5 bis 15 Meilen. 2 „ 
„ 15 „ 25 „ 3 „ 
„25 „60 „ 4 » 
,,50Meileu........ 5 » 
b) für Vorschuß-Packete das betreffende Porto für das Packet, worin das 
Porto für den Begleitbrief bereits einbegriffen ist. 
§. VII. 
Expreß-Bestellgeld. 
Für die expresse Bestellung von Postsendungen sind zu entrichten: 
II Bei gewöhnlichen und bei rekommandirten Briefen, so wie bei 
Vorschuß-Briefen: 
a) wenn die Bestellung im Orts-Bestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für 
jede Sendung 2⅛ Sgr. beziehungsweise 9 Kr., 
b) wenn die Bestellung im Land-Bestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für 
jede Sendung pro Meile 6 Sgr. oder 21 Kr., für jede halbe Meile 
3 Spgr, beziehungsweise 11 Kr. und für jede viertel Meile 1½/ Sgr. 
beziehungsweise 6 Kr., im Ganzen jedoch nicht unter 3 Sgr. beziehungs- 
weise 11 Kr. für jede Bestellung.
	        
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