Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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und für die Rücksendung zu entrichten. Für andere Gegenstände findet ein neuer 
Ansatz nicht statt. 
Rekommandations-Gebühr (§. III), Gebühr für Postanweisungen (§. IV) und 
Postvorschuß-Gebühr (§F. VI) werden bei der Rücksendung nicht noch einmal an- 
gesetzt. 
S. XlI. 
Porto-Konto-Gebühr. 
In Fällen, in welchen das Porto kreditirt wird, ist dafür eine Konto-Gebühr 
zu erheben. Dieselbe beträgt: 
a) bei einer monatlichen Summe bis zu 50 Thalern einschließlich: 
1 Silbergroschen für jeden Thaler oder Theil eines Thalers, im Mi- 
nimum aber monatlich 5 Silbergroschen; 
bei einer monatlichen Summe bis zu 50 Gulden einschließlich: 
2 Kreuzer für jeden Gulden oder Theil eines Guldens, im Minimum 
aber monatlich 18 Kreuzer; 
bei einer monatlichen Summe über 50 Thaler: 
für die ersten 50 Thaler die Gebühr nach obiger Festsetzung für Thaler= 
beträge sub a bemessen, und für den über 50 Thaler hinaus kreditir- 
ten Betrag: ½ Silbergroschen für jeden Thaler oder Theil eines 
Thalers; 
bei einer monatlichen Summe über 50 Gulden: 
für die ersten 50 Gulden die Gebühr nach obiger Festsetzung für Gul- 
denbeträge gsub a bemessen, und für den über 50 Gulden hinaus kre- 
ditirten Betrag: 1 Kreuzer für jeden Gulden oder Theil eines Guldens. 
S. Xll. 
Umrechnung. 
In den Gebieten mit anderer Währung, als der Thaler= und Silbergroschen- 
beziehungsweise der Gulden-Währung, sind die nach obigem Tarif zu erhebenden 
Beträge aus der Thaler= und Silbergroschen-Währung in die landesübliche Münz- 
währung möglichst genau umzurechnen; ergeben sich hierbei Bruchtheile, so erfolgt 
die Erhebung mit dem nächst höheren darstellbaren Betrage. 
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