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und für die Rücksendung zu entrichten. Für andere Gegenstände findet ein neuer
Ansatz nicht statt.
Rekommandations-Gebühr (§. III), Gebühr für Postanweisungen (§. IV) und
Postvorschuß-Gebühr (§F. VI) werden bei der Rücksendung nicht noch einmal an-
gesetzt.
S. XlI.
Porto-Konto-Gebühr.
In Fällen, in welchen das Porto kreditirt wird, ist dafür eine Konto-Gebühr
zu erheben. Dieselbe beträgt:
a) bei einer monatlichen Summe bis zu 50 Thalern einschließlich:
1 Silbergroschen für jeden Thaler oder Theil eines Thalers, im Mi-
nimum aber monatlich 5 Silbergroschen;
bei einer monatlichen Summe bis zu 50 Gulden einschließlich:
2 Kreuzer für jeden Gulden oder Theil eines Guldens, im Minimum
aber monatlich 18 Kreuzer;
bei einer monatlichen Summe über 50 Thaler:
für die ersten 50 Thaler die Gebühr nach obiger Festsetzung für Thaler=
beträge sub a bemessen, und für den über 50 Thaler hinaus kreditir-
ten Betrag: ½ Silbergroschen für jeden Thaler oder Theil eines
Thalers;
bei einer monatlichen Summe über 50 Gulden:
für die ersten 50 Gulden die Gebühr nach obiger Festsetzung für Gul-
denbeträge gsub a bemessen, und für den über 50 Gulden hinaus kre-
ditirten Betrag: 1 Kreuzer für jeden Gulden oder Theil eines Guldens.
S. Xll.
Umrechnung.
In den Gebieten mit anderer Währung, als der Thaler= und Silbergroschen-
beziehungsweise der Gulden-Währung, sind die nach obigem Tarif zu erhebenden
Beträge aus der Thaler= und Silbergroschen-Währung in die landesübliche Münz-
währung möglichst genau umzurechnen; ergeben sich hierbei Bruchtheile, so erfolgt
die Erhebung mit dem nächst höheren darstellbaren Betrage.
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