Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

67 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Zur Bereinfachung des Geschäftsganges im fiskalischen Bauwesen wirb mit 
höchster Genehmigung als 
Nachtrag zur Vorschrift über die Unterhaltung der Großherzoglichen Gebäude 
vom 25. September 1858. 
hierdurch Folgendes verordnet: 
S. 1. 
Der Großherzogliche Ober-Bau-Direktor und die Großherzoglichen Bau-Offician- 
ten werden bis auf Weiteres von allen administrativen, d. h. nicht den Technikern als 
solchen zustehenden Geschäften vom 1. Jannar 1868 an entbunden, soweit nicht 
der Ober-Bau-Direktor und dessen Amtögehilfen bei den Turnus-Bau-Revisionen als 
ständige Kommissare des Großherzoglichen Staats-Ministeriums thätig sind. 
Die seitherigen administrativen Geschäfte derselben gehen theils auf das Staats- 
Ministerium, theils auf diejenigen Behörden und Beamten über, welchen die nächste 
Aufsicht über die Gebäude übertragen ist. 
G. 2. 
Diese nächste Aufsicht steht in der Regel den Rechnungsämtern — in Oldis- 
leben zur Zeit noch dem dortigen Rentamte — für alle Gebäude, einschließlich der 
Hof= und Garten-Befriedigungen, Brücken, Wege, Uferanlagen und dergleichen, ihres 
Bezirks zu. 
Ausgenommen sind die nachfolgenden Gebände und Zubehör, über welche die 
nächste Aufsicht den daneben bezeichneten Behörden oder Beamten übertragen ist: 
a) vie Lokalitäten der Ministerial-Departements — den von diesen jeweilig 
dafür zu bestellenden Beamten, 
b) die Geläude der Museen und wissenschaftlichen Institute zu Jena — den 
Direktoren derselben, 
JP) die Lehranstalt für Lantwirthe daselbst — dem Direktor dieser Anstalt, 
d) der Ackerbauschule zu Zwätzen — dem Direktor der Lehranstalt für Land- 
wirthe zu Jena, 
e) die Landes-Heil= und Irrenanstalten — dem Direktor derselben, 
f das Carl-Friedrichs-Hospital zu Blankenhain — dem für dasselbe bestellten 
Kommissar, 
8) die Landes-Baumschule bei Weimar — dem Direktor derselben, 
h) die Gebäude der Gewerkenschulen — dem Direktor derselben, 
i) die Kasernen und Militär-Gebäude — den zuständigen Militär-Behörden, 
k) die Straf= und Besserungs-Anstalten — den Direktoren derselben, 
1) die Leihhäuser hier und zu Eisenach — den für dieselben bestellten Kommissaren,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.