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Ministerial-Bekanntmachung.
Zur Bereinfachung des Geschäftsganges im fiskalischen Bauwesen wirb mit
höchster Genehmigung als
Nachtrag zur Vorschrift über die Unterhaltung der Großherzoglichen Gebäude
vom 25. September 1858.
hierdurch Folgendes verordnet:
S. 1.
Der Großherzogliche Ober-Bau-Direktor und die Großherzoglichen Bau-Offician-
ten werden bis auf Weiteres von allen administrativen, d. h. nicht den Technikern als
solchen zustehenden Geschäften vom 1. Jannar 1868 an entbunden, soweit nicht
der Ober-Bau-Direktor und dessen Amtögehilfen bei den Turnus-Bau-Revisionen als
ständige Kommissare des Großherzoglichen Staats-Ministeriums thätig sind.
Die seitherigen administrativen Geschäfte derselben gehen theils auf das Staats-
Ministerium, theils auf diejenigen Behörden und Beamten über, welchen die nächste
Aufsicht über die Gebäude übertragen ist.
G. 2.
Diese nächste Aufsicht steht in der Regel den Rechnungsämtern — in Oldis-
leben zur Zeit noch dem dortigen Rentamte — für alle Gebäude, einschließlich der
Hof= und Garten-Befriedigungen, Brücken, Wege, Uferanlagen und dergleichen, ihres
Bezirks zu.
Ausgenommen sind die nachfolgenden Gebände und Zubehör, über welche die
nächste Aufsicht den daneben bezeichneten Behörden oder Beamten übertragen ist:
a) vie Lokalitäten der Ministerial-Departements — den von diesen jeweilig
dafür zu bestellenden Beamten,
b) die Geläude der Museen und wissenschaftlichen Institute zu Jena — den
Direktoren derselben,
JP) die Lehranstalt für Lantwirthe daselbst — dem Direktor dieser Anstalt,
d) der Ackerbauschule zu Zwätzen — dem Direktor der Lehranstalt für Land-
wirthe zu Jena,
e) die Landes-Heil= und Irrenanstalten — dem Direktor derselben,
f das Carl-Friedrichs-Hospital zu Blankenhain — dem für dasselbe bestellten
Kommissar,
8) die Landes-Baumschule bei Weimar — dem Direktor derselben,
h) die Gebäude der Gewerkenschulen — dem Direktor derselben,
i) die Kasernen und Militär-Gebäude — den zuständigen Militär-Behörden,
k) die Straf= und Besserungs-Anstalten — den Direktoren derselben,
1) die Leihhäuser hier und zu Eisenach — den für dieselben bestellten Kommissaren,