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Da von einigen Seiten Zweifel darüber erhoben worden sind, ob reiner
Aether, sogenannter Schwefel-Aether, unter diejenigen Artikel zu rechnen sei, welche
nach §. 100 der Medicinal-Ordnung vem 1. Juli 1858 von Nicht-Apothekern
nur in Mengen von mehr als einem Pfunde Civil-Gewicht verkauft werden dürfen,
so wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß diese nurgedachte Annahme
nicht begründet ist, vielmehr der Aether zu denjenigen Waaren zu zählen ist, welche
zwar als Arznei-Mittel in den Apotheken geführt werden, aber außerdem auch mehr-
fach zu technischen Zwecken Verwendung finden und daher zufolge der Bestim-
mung in §. 101 der Medicinal-Ordnung den in §. 100 derselben enthaltenen handel-
beschränkenden Vorschriften nicht unterworfen sind.
Da indessen der Aether in hohem Grade flüchtig und überaus leicht ent-
zündbar ist, hiernach aber zu den gefährlichen Artikeln gehört, hinsichtlich deren
nach der Schlußbestimmung in alin. 2 des §. 101 der Medicinal-Ordnung dem
Staats-Ministerium die Anordnung der erforderlichen Sicherheitsmaßregeln vor-
behalten worden ist, so wird, unter Bezugnahme hierauf, hierdurch verordnet:
daß diejenigen Kaufleute, welche mit Aether Handel treiben, ihren desfall-
sigen Vorrath nur in feuerfesten Räumen und in mit Glasstöpseln wohl-
verschlossenen Glasgefäßen aufzubewahren haben, und nur kleine Quantitäten
Aether, bis zu einem Viertelpfund, in dem betreffenden Verkaufs-Lokale vor-
räthig halten, auch denselben nicht in der Nähe von offenem Flammenlicht
verkaufen dürfen.
Zuwiderhandlungen sind mit Geldbuße von einem Thaler bis zu zehn
Thalern zu belegen.
Die Großherzoglichen Polizei-Behörden haben die gehörige Befolgung der vor-
stehenden Anordnungen zu überwachen und etwaige Kontraventionen zur Ahndung
zu ziehen.
Weimar, am 9. Januar 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. von Helldorff.
Nachdem für das Herzogthum Lauenburg, welches nach den Artikeln 1,33 und
40 der Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 24. Juni 1867 (Reg.-Blatt
v. J. 1867, Seite 86 ff.) zu dem Zoll= und Handelsgebiete dieses Bundes ge-
hört, die Anordnung getroffen worden ist, daß die im Zollvereine bestehenden zoll-
gesetzlichen Vorschriften vom 1. Januar 1868 ab daselbst Wirksamkeit erlangen,
ist das Herzogthum Lauenburg von dem gedachten Tage an in den Verband des
Gesammt-Zollvereins eingetreten. Der freie Verkehr zwischen demselben und den