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8) Zum Worttext der Depesche gehörige Interpunktions-Zeichen, Apostrophe,
Bindestriche, Anführungszeichen, Parenthesen (Klammern) und das Zeichen
für den neuen Absatz (Alinea) werden nicht mitgerechnet, dagegen werden
alle durch den Telegraphen nicht darstellbaren Zeichen, welche daher durch
Worte gegeben werden müssen, als Wörter berechnet.
9) Punkte, Kommata und Trennungszeichen, welche zur Bildung der Zahlen
gebraucht werden, sind je für eine Ziffer zu zählen.
10) Bei chiffrirten Depeschen werden zunächst sämmtliche als Chiffern benutzte
Ziffern und Buchstaben, so wie die Interpunktions= und anderen Zeichen
im chiffrirten Texte zusammengezählt, die Summe durch fünf getheilt und
der Quotient als die für den chiffrirten Text zu taxirende Wortzahl an-
gesehen. Der etwaige Ueberschuß zählt für ein Wort. Der Wortzahl des
chiffrirten Textes tritt die Zahl der ausgeschriebenen Worte, nach den ge-
wöhnlichen Regeln berechnet, hinzu.
§S. 14.
Rekommandirte Depeschen.
Der Aufgeber einer Depesche hat das Recht, dieselbe zu rekommandiren. In
diesem Falle übermittelt die Bestimmungs-Station dem Aufgeber telegraphisch eine
vollständige Kopie der dem Adressaten zugestellten Depesche, mit der Angabe sowohl
der genauen Zeit der Zustellung, als auch der Person, oder beziehungsweise der
Weiterbeförderungsanstalt, welcher die Depesche übergeben wurde.
Der Aufgeber einer rekommandirten Depesche kann sich die Retour-Depesche
nach irgend einem beliebigen Orte adressiren lassen.
Die Rekommandation ist obligatorisch für alle chiffrirten Depeschen.
Die Taxe für Rekommandirung ist gleich derjenigen der eigentlichen Depesche.
Wenn die Retour-Depesche nach einem andern Orte als nach dem Aufgabeorte
der Ursprungs-Depesche zu übermitteln ist, so kommt der Tarifsatz zwischen der
Aufgabe= und Adreß-Station der Retour-Depesche zur Anwendung.
Wenn der Aufgeber im Texte der Retour-Depesche einen Irrthum entdeckt,
und dessen Berichtigung verlangt, so wird die berichtigende Depesche unentgeltlich
befördert, es wäre denn, daß der Irrthum vom Aufgeber herrührte.
8. 15.
Nachsenden von Depeschen.
Der Aufgeber einer Depesche kann der Adresse den Zusatz „nachzusenden“
beifügen, in welchem Falle die Bestimmungs-Station dieselbe sofort nach erfolgter