Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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8) Zum Worttext der Depesche gehörige Interpunktions-Zeichen, Apostrophe, 
Bindestriche, Anführungszeichen, Parenthesen (Klammern) und das Zeichen 
für den neuen Absatz (Alinea) werden nicht mitgerechnet, dagegen werden 
alle durch den Telegraphen nicht darstellbaren Zeichen, welche daher durch 
Worte gegeben werden müssen, als Wörter berechnet. 
9) Punkte, Kommata und Trennungszeichen, welche zur Bildung der Zahlen 
gebraucht werden, sind je für eine Ziffer zu zählen. 
10) Bei chiffrirten Depeschen werden zunächst sämmtliche als Chiffern benutzte 
Ziffern und Buchstaben, so wie die Interpunktions= und anderen Zeichen 
im chiffrirten Texte zusammengezählt, die Summe durch fünf getheilt und 
der Quotient als die für den chiffrirten Text zu taxirende Wortzahl an- 
gesehen. Der etwaige Ueberschuß zählt für ein Wort. Der Wortzahl des 
chiffrirten Textes tritt die Zahl der ausgeschriebenen Worte, nach den ge- 
wöhnlichen Regeln berechnet, hinzu. 
§S. 14. 
Rekommandirte Depeschen. 
Der Aufgeber einer Depesche hat das Recht, dieselbe zu rekommandiren. In 
diesem Falle übermittelt die Bestimmungs-Station dem Aufgeber telegraphisch eine 
vollständige Kopie der dem Adressaten zugestellten Depesche, mit der Angabe sowohl 
der genauen Zeit der Zustellung, als auch der Person, oder beziehungsweise der 
Weiterbeförderungsanstalt, welcher die Depesche übergeben wurde. 
Der Aufgeber einer rekommandirten Depesche kann sich die Retour-Depesche 
nach irgend einem beliebigen Orte adressiren lassen. 
Die Rekommandation ist obligatorisch für alle chiffrirten Depeschen. 
Die Taxe für Rekommandirung ist gleich derjenigen der eigentlichen Depesche. 
Wenn die Retour-Depesche nach einem andern Orte als nach dem Aufgabeorte 
der Ursprungs-Depesche zu übermitteln ist, so kommt der Tarifsatz zwischen der 
Aufgabe= und Adreß-Station der Retour-Depesche zur Anwendung. 
Wenn der Aufgeber im Texte der Retour-Depesche einen Irrthum entdeckt, 
und dessen Berichtigung verlangt, so wird die berichtigende Depesche unentgeltlich 
befördert, es wäre denn, daß der Irrthum vom Aufgeber herrührte. 
8. 15. 
Nachsenden von Depeschen. 
Der Aufgeber einer Depesche kann der Adresse den Zusatz „nachzusenden“ 
beifügen, in welchem Falle die Bestimmungs-Station dieselbe sofort nach erfolgter
	        
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