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Stillschweigen während dieser Frist oder Abgabe einer undeutlichen Erklärung
wird als Verzichtleistung auf Befriedigung und Sicherstellung mittelst des Ablösungs-
Kapitals angesehen und nach Ablauf dieser dreiwöchigen Frist das Resultat der
bewirkten ausdrücklichen oder stillschweigenden Erklärungen denjenigen Gläubigern,
welche Abzahlung verlangt haben, sowie dem Zahlungspflichtigen durch anderweite
Zufertigung unverweilt bekannt gemacht.
§. 125.
Legitimation der sich erklärenden Real-Gläubiger.
Zur Abgabe der gedachten Erklärung sowohl als zur Erhebung einer Zahlung
selbst wird aber, wenn solches durch eine andere Person als den im Hyppotheken-
Buch eingezeichneten Gläubiger geschieht, vollständige Nachweisung des Rechts hierzu.
erfordert, welche bei Vermeidung der Geltung aller durch eine längere Verzögerung
erwachsenden Kosten und des sofortigen Aufhörens des Zinsenlaufs von dem abzu-
tragenden Kapital innerhalb der vorerwähnten zu dessen Annahme einzuräumenden
Frist beizubringen ist.
S. 126.
Rangordnung der Befriedigungsansprüche.
Die Erklärung eines in der Priorität vorgehenden Real-Gläubigers, daß er
Zahlung annehmen wolle, schließt das Recht der nachstehenden Gläubiger darauf
insoweit aus, als nicht nach Befriedigung des ersten ein Ueberschuß bleibt. Gleich-
bevorzugte Gläubiger haben gleiche Rechte nach dem Verhältuiß des Betrags ihrer
Forderungen.
§. 127.
Recht der Real-Gläubiger, auf Deposition anzutragen.
Wenn ein Real-Gläubiger durch die ihm angebotene Zahlung nur abschläg-
liche Befriedigung, zu deren Annahme er vertragsmäßig nicht verpflichtet ist, erhalten
könnte, oder wenn zu seinen Gunsten die Aufkündigung seines Kapitals vertrags-
mäßig auf einen noch nicht eingetretenen Zeitpunkt beschränkt oder von einer noch
nicht eingetretenen Bedingung abhängig gemacht worden ist: so kann er, unter Ver-
weigerung der Annahme der angebotenen Zahlung, auf einstweilige gerichtliche De-
position derselben zu seiner Sicherstellung antragen.
Durch einen solchen. Antrag wird zugleich die Kündigung des fraglichen Kapi-
tals von dem Zeitpunkt an, wo sie überhaupt vertragsmäßig statthaft ist, für still-
schweigend bewirkt erachtet.
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