S. 131.
Berücksichtigung des lehnherrlichen Interesses.
Zur Förderung der guten Sache und besonders um den Berechtigten die billige
Aufgebung ihrer Gerechtsame zu erleichtern und theilweise mit zu vergüten, ist den
Besitzern der Unserer Lehnsherrlichkeit unmittelbar unterworfenen Lehngüter, ohne
ihnen deshalb Allodifikations-Gebühren anzusinnen, bereits durch das Gesetz vom
18. Mai 1848 dem Lehnsherrun gegenüber uneingeschränkte Verfügungsbefugniß über
die Ablösungs-Kapitale bewilligt worden.
Bei künftigen Konsens-Ertheilungen ist das bezahlte Ablösungs-Kapital inso-
weit, als nicht eine Verwendung desselben in das Lehn stattgefunden hat, von dem
vor der Ablösung bestandenen Werth des Hypotheken -Objekts zu kürzen und der
Werthsantheil, bis zu dessen Betrag Konsens ertheilt werden kann (Verordnung
vom 12. März 1841 §F. 123), nach dem verbleibenden Restwerth zu berechnen.
§. 132.
Berücksichtigung des Interesses der Afterlehn-Herren oder Mitbelehnten und
« FideikommißsNachfolget.
Haben Afterlehn-Herren, Mitbelehnte oder Fideikommiß-Nachfolger, um ihr Recht
an den ablösbaren Leistungen nicht zu verlieren, in Gemäßheit des Gesetzes vom
18. Mai 1848 vor dem 1. Januar 1849 bei der zuständigen Landesregierung
und Lehns-Kurie davon Anzeige gemacht, so sind, insoweit das Recht in Folge des
Gesetzes über die Aufhebung des Lehnsverbandes vom 29. April 1851 nicht auf-
gehoben ist, eingehende Ablösungs-Kapitale, welche von den etwa vorhandenen Real-
Gläubigern zu ihrer Befriedigung nicht in Anspruch genommen werden, dem Guts-
besitzer nur insoweit zur freien Verfügung zu überlassen, als demselben in Rücksicht
auf die oben bezeichneten Interessenten die Aufnahme einer Hypothek-Schuld von
gleichem Betrag gestattet sein würde, insoweit dieses aber nicht der Fall ist, allemal
zunächst zur Abtragung der auf jenem Grundstück haftenden, von jenen Interessenten
ohnehin anzuerkennenden Schulden zu verwenden.
§. 133.
Dispositions -Befugniß des Gutsbesitzers innerhalb des Konsens= Quantums.
Ist dem Gutsbesitzer von Seiten der Lehns= oder Fideikommiß-Interessenten
die Aufnahme hypothekarischer Schulden bis zu einer gewissen Summe gestattet und
zufolge dieser Gestattung nach §. 132 ein Ablösungs-Kapital zu freier Verfügung
anheimgefallen, so wird der Betrag desselben, den gedachten Interessenten gegenüber