Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

S. 131. 
Berücksichtigung des lehnherrlichen Interesses. 
Zur Förderung der guten Sache und besonders um den Berechtigten die billige 
Aufgebung ihrer Gerechtsame zu erleichtern und theilweise mit zu vergüten, ist den 
Besitzern der Unserer Lehnsherrlichkeit unmittelbar unterworfenen Lehngüter, ohne 
ihnen deshalb Allodifikations-Gebühren anzusinnen, bereits durch das Gesetz vom 
18. Mai 1848 dem Lehnsherrun gegenüber uneingeschränkte Verfügungsbefugniß über 
die Ablösungs-Kapitale bewilligt worden. 
Bei künftigen Konsens-Ertheilungen ist das bezahlte Ablösungs-Kapital inso- 
weit, als nicht eine Verwendung desselben in das Lehn stattgefunden hat, von dem 
vor der Ablösung bestandenen Werth des Hypotheken -Objekts zu kürzen und der 
Werthsantheil, bis zu dessen Betrag Konsens ertheilt werden kann (Verordnung 
vom 12. März 1841 §F. 123), nach dem verbleibenden Restwerth zu berechnen. 
§. 132. 
Berücksichtigung des Interesses der Afterlehn-Herren oder Mitbelehnten und 
« FideikommißsNachfolget. 
Haben Afterlehn-Herren, Mitbelehnte oder Fideikommiß-Nachfolger, um ihr Recht 
an den ablösbaren Leistungen nicht zu verlieren, in Gemäßheit des Gesetzes vom 
18. Mai 1848 vor dem 1. Januar 1849 bei der zuständigen Landesregierung 
und Lehns-Kurie davon Anzeige gemacht, so sind, insoweit das Recht in Folge des 
Gesetzes über die Aufhebung des Lehnsverbandes vom 29. April 1851 nicht auf- 
gehoben ist, eingehende Ablösungs-Kapitale, welche von den etwa vorhandenen Real- 
Gläubigern zu ihrer Befriedigung nicht in Anspruch genommen werden, dem Guts- 
besitzer nur insoweit zur freien Verfügung zu überlassen, als demselben in Rücksicht 
auf die oben bezeichneten Interessenten die Aufnahme einer Hypothek-Schuld von 
gleichem Betrag gestattet sein würde, insoweit dieses aber nicht der Fall ist, allemal 
zunächst zur Abtragung der auf jenem Grundstück haftenden, von jenen Interessenten 
ohnehin anzuerkennenden Schulden zu verwenden. 
§. 133. 
Dispositions -Befugniß des Gutsbesitzers innerhalb des Konsens= Quantums. 
Ist dem Gutsbesitzer von Seiten der Lehns= oder Fideikommiß-Interessenten 
die Aufnahme hypothekarischer Schulden bis zu einer gewissen Summe gestattet und 
zufolge dieser Gestattung nach §. 132 ein Ablösungs-Kapital zu freier Verfügung 
anheimgefallen, so wird der Betrag desselben, den gedachten Interessenten gegenüber
	        
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