142
Wird aber eine Leistung oder Dienstbarkeit gleich anfangs oder die ursprüng-
liche Ablösungs-Rente nachher durch Kapital-Zahlung abgelöst, so ist dem Nutznießer
der volle Betrag jener Rente oder es sind ihm im ersten Fall die vierprozentigen
Zinsen des Ablösungs-Kapitals auf die Dauer seines Nießbrauchs vom Eigenthümer
des Grundstücks alljährlich zu gewähren. Erfolgt die Entschädigung des Berech-
tigten durch Land, so muß sich der Nutznießer mit dem Nießbrauch an letzterem
begnügen.
8. 146. ·
Verbindlichkeit des Nutzuießers eines verpflichteten Grundstücks.
Der Nutznießer eines verpflichteten Grundstücks hat im Fall der Ablösung
einer Leistung oder Dienstbarkeit die deshalb zu entrichtende Rente zu tragen oder,
wenn die Ablösung durch Kapital-Zahlung von Seiten des Eigenthümers erfolgt
ist, dem letztern die vierprozentigen Zinsen des bezahlten Kapitals alljährlich zu
entrichten. Eine Abtretung von Land zur Entschädigung des Berechtigten muß sich
der Nutznießer, gegen Wegfall der abgelösten Leistung, unbedingt gefallen lassen und
kann deshalb einen Anspruch auf Schadloshaltung an den Eigenthümer nicht machen.
S. 141.
Befugniß der Verpflichteten zur Deposition von Ablösungs-Kapitalen.
Kommen bei eintretender Zahlung von Ablösungs-Kapitalen die Rechte Dritter
an dem berechtigten Grundstück in Betracht, rücksichtlich deren die vorstehenden Vor-
schriften in Anwendung zu bringen sind, so ist der Verpflichtete zur gerichtlichen
Deposition des Ablösungs-Kapitals auf Kosten des Berechtigten dann befugt:
1) wenn zur Verfallzeit die in den §§. 121 — 138 zur Sicherheit der ent-
fernteren Betheiligten vorgeschriebenen Maßregeln noch nicht soweit getroffen
worden sind, als nöthig ist, damit der Verpflichtete die Kapital-Zahlung mit
Sicherheit an den Berechtigten leisten und auf dem Grunde der erlangten
Quittung die Zahlung bei der Unterpfandsbehörde anmerken lassen kann;
2) wenn der Berechtigte Dasjenige noch nicht beizubringen vermag, was zur
völligen Befreiung des Verpflichteten und seines Grundstücks im Betreff der
von ihm zu leistenden Zahlung des Allösungs-Kapitals erforderlich ist.
8. 142.
Sicherstellung der Verpflichteten gegen Ansprüche Dritter.
Durch Deposition des Ablösungs-Kapitals bei der Unterpfandsbehörde oder
durch Zahlung desselben nach deren Anweisung wird der Verpflichtete gegen alle
Ansprüche hinsichtlich der abgelösten Berechtigung sicher gestellt.