Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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8. 143. 
Ausführung der Ablösung bei bestehenden Pachtverhältnissen. 
Kommt es nach den Bestimmungen der §§. 21 und 22 bei berechtigten oder 
verpflichteten Grundstücken während der Dauer eines dieselben umfassenden Pacht- 
verhältnisses zur Ausführung eines Ablösungsvertrags, so ist zunächst den für diesen 
Fall zwischen Verpachter und Pachter im Pachtvertrage oder sonst vertragsmäßig 
festgestellten Bestimmungen nachzugehen. 
8. 144. 
Entschädigung des Pachters eines berechtigten Grundstücks. 
Mangeln aber dergleichen, so hat der Pachter eines berechtigten Grundstücks 
zur Entschädigung für die ihm mit verpachteten, nun aber zur Ablösung kommenden 
Leistungen die Zinsen zu vier Prozent auf das Jahr vom Ablösungs-Kapital für 
die Dauer des Pachts zu erhalten. Diese Entschädigung wird dem Pachter durch 
terminliche Aufrechnung an den zu zahlenden Pachtgeldern oder durch Ueberweisung 
der etwaigen Geld-Rente zur eigenen Erhebung gewährt. 
. 8. 146. 
Bedingungen der Zufriedenstellung des Pachters. 
Mit der im 8. 144 bestimmten Schadloshaltung muß sich der Pachter eines 
berechtigten Grundstücks, rücksichtlich dessen die Ausführung einer Ablösung während 
der Pachtzeit nach den 88. 21 und 22 zulässig ist, unbedingt zufriedenstellen, wenn 
1) der Ablösung eine spezielle Ausmittelung des Werths der abzulösenden 
Leistungen vorhergegangen und hierauf die Bestimmung des Ablösungs- 
Quantums nach Vorschrift gegenwärtigen Gesetzes begründet worden ist, und 
2) der Betrag der Entschädigung in Einem Pachtjahr den zehnten Theil des 
einjährigen Pachtgeldes noch nicht erreicht. 
§. 146. 
Befugniß des Pachters zur Aufkündigung des Pachts. 
Treten diese Voraussetzungen (§. 145) oder auch nur eine derselben nicht ein 
und ist z. B. zu 1 die Bestimmung des Ablösungs-Quantums bloß durch Ver- 
gleich ohne vorschriftsmäßige Zugrundlegung der ausgemittelten Werthsverhältnisse 
erfolgt, oder zu 2 der Jahresbetrag der Entschädigung dem zehnten Theil des jähr- 
lichen Pachtgeldes gleich oder höher als selbiger, so steht es dem Pachter, wenn er 
sich mit jener Entschädigung nicht begnügen will, frei, den Pacht noch vor Ablauf 
der vertragsmäßigen Pachtzeit dergestalt aufzukündigen, daß er zu Ende des nächsten, 
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