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8. 201.
Erledigung der Anträge dritter Betheiligter.
Anträge und Einwendungen dritter Betheiligter, welche nicht nach vorsiehendem
§. 200 für ausgeschlossen zu achten, sind von der Spezial-Kommission auf dieselbe
Weise, wie die während der Ablösungsverhandlungen von den Parteien selbst ge-
bildeten Anträge und Erinnerungen, zur Erledigung zu bringen.
§. 202.
Vollziehung und Bestätigung des Ablösungs-Rezesses.
Sind Anträge und Einwendungen dritter Betheiligter nicht gemacht oder er-
ledigt und ist auch den von Seiten der General-Kommission gegen den Rezeß-Ent-
wurf gestellten Erinnerungen durch die Spezial-Kommission vollständig abgeholfen
worden, so wird derselbe den Betheiligten nach vorgängiger abschriftlicher Mitthei-
lung und unter Einräumung angemessener Frist in einem Termin zur Erklärung
und eventuell zur unterschriftlichen Vollziehung in einer Reinschrift vorgelegt.
Die Vorladungen zu der Vollziehung des Rezesses erfolgen unter der Ver-
warnung, daß die Unterschrift der nicht erscheinenden oder dieselbe ohne Grund ver-
weigernden Interessenten für vollzogen erachtet werden wird.
Werden gegen den Rezeß-Entwurf von den Betheiligten Erinnerungen gestellt,
welche sich nicht sofort im Termin erledigen lassen, so bleibt die Vollziehung bis
nach Erledigung der letzteren ausgesetzt.
Auf Grund des vollzogenen und in die Urkunde aufzunehmenden Entwurfs
wird sodann der Rezeß von der Spezial= Kommission unter Spezial-Kommissions-
Hand und Siegel ausgefertigt und in Reinschrift an die General-Kommission zur
weitern Prüfung und Bestätigung eingesendet.
Die Vollziehung des Rezeß Entwurfs kann auch vor einer Gerichtsbehörde
erfolgen.
§. 203.
Ausfertigung und Mittheilung des bestätigten Rezesses.
Sobald die General-Kommission einen von der Spezial-Kommission ausgefer-
tigten oder auch einen nach §. 161 von den Parteien außergerichtlich und ohne
Dazwischenkunft einer Behörde zu Stande gebrachten Rezeß bestätigt hat, erlangt
dieser letztere hierdurch die Eigenschaft und volle Kraft einer gerichtlichen Urkunde
und vertritt hinsichtlich der im Wege der Ablösung festgesetzten Grund-Rente oder
Landabfindungen die Stelle der Bestätigung durch das Gericht der belegenen Sache
(§§. 133, 139, 387 des Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839 und das Gesetz vom
20. April 1833 über die Uebereignung von Immobilien).