Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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In den im gegenwärtigen Paragraph gedachten Fällen laufen die Fristen 
zur Rechtfertigung der Berufungen und Oberberufungen erst von dem Zeitpunkt 
an, in welchem den Parteien Mittheilungen über die Statt gehabte Vernehmung der 
Sachverständigen gemacht worden sind. 
8. 211. 
Entscheidungen in zweiter Instanz. 
Die General-Kommission kann vor Ertheilung ihrer Entscheidung Erörterungen, 
welche ihr nach Lage der Sache erforderlich erscheinen, nachholen lassen. 
Die Eröffnung der Entscheidung erfolgt jederzeit durch die Spezial-Kommission. 
§. 212. 
Entscheidungen in letzter Instanz. 
Wird gegen eine Entscheidung der General-Kommission das Rechtsmittel der 
Oberberufung ergriffen, so hat die General Kommission die von der Spezial-Kom- 
mission eingesendeten Akten an die Revisions-Kommission alzugeben und es steht 
ihr frei, die Gründe ihrer Entscheidung berichtlich auszuführen. 
Von der hierauf zu ertheilenden Entscheidung gilt die Vorschrift in dem 
§. 211 ebenfalls. Uebrigens erfolgt die Rücksendung der Akten mit dem Dezisiv- 
Reskripte jederzeit durch die General Kommission an die Spezial-Kommission, welche 
letztere die Entscheidung der Revisions-Kommission zu eröffnen hat. 
§. 213. 
Unzulässigkeit weiterer Rechtsmittel. 
Gegen eine Entscheidung der Revisions-Kommission findet ein weiteres Rechts- 
mittel schlechterdings nicht Statt. 
§. 214. 
Instan zen für Beschwerdeführung. 
Beschwerden über das Verfahren der zu einer Verhandlung zugezogenen Per- 
sonen, z. B. Sachverständiger, sind bei derjenigen Behörde anzubringen, vor welcher 
die betreffende Verhandlung Statt findet. Beschwerden gegen die in Ablösungssachen 
wirksamen Behörden sind an deren dienstliche Aufsichtsbehörden zu richten. 
Wegen grundlos erhobener Beschwerden und frivol eingewendeter Rechtsmittel 
ist diejenige Behörde, an welche die Beschwerde oder das Rechtsmittel gerichtet ist, 
Ordnungsstrafen bis zu zwanzig Thalern auszusprechen berechtigt.
	        
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