Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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S. 7. 
Baunnternehmer, welche die nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Ge- 
setzes erforderlichen Anzeigen unterlassen, oder vor erhaltener obrigkeitlicher Erlaub- 
niß einen nach diesem Gesetz der Anzeigepflicht unterliegenden Bau beginnen, oder 
aber den allgemeinen oder örtlichen und bezüglich den ihnen ertheilten besonderen 
Bauvorschriften zuwiderhandeln, verfallen in eine nach den Umständen und nach 
Maßgale der Gefahr zu bemessende und im Wiederholungsfall zu erhöhende Geld- 
strafe bis zu einhundert Thalern und haben überdies auf Anordnung der Polizei- 
Behörde den ordnungswidrig ausgeführten Bau binnen der in jedem einzelnen Fall. 
zu bestimmenden Frist auf eigene Kosten wieder abzutragen, bezüglich vorschrifts- 
mäßig herzustellen, im Fall der Verzögerung oder Weigerung aber zu gewärtigen, 
daß auf ihre Kosten die Abtragung bezüglich Abänderung des Baues oder was sonst 
im öffentlichen Interesse und aus polizeilichen Rücksichten zu thun nöthig ist, obrig- 
keitswegen vorgenommen wird. 
Die von der Polizei-Behörde bei Ausführung der letzterwähnten Maßregel 
gemachten Aufwände sind auf Antrag von der ketreffenden Justiz-Behörde ohne 
Weiteres exekutivisch wieder beizuziehen. 
S. 8. 
Baumeister und Baugewerken, welche einen der Anzeige bei der Behörde unter- 
liegenden, von dieser aber noch nicht genehmigten Bau in Angriff genommen haben 
oder fortführen, oder welche bei der Bauführung sich anderer Zuwiderhandlungen 
gegen allgemeinc oder örtliche oder die im besondern Fall ertheilten baupolizeilichen 
Vorschriften schuldig machen, werden mit Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern, oder 
mit drei Tagen bis zu vier Wochen und im Wiederholungsfall bis zu acht Wochen 
Gefängnißstrafe belegt. 
8. 9. 
Jeder Baumeister und Baugewerke hat in Bezug auf die Ausführung von 
Bauten die Handlungen seiner Gesellen, Gehülfen und Arbeiter in baupolizeilicher 
Hinsicht zu vertreten, insoweit er nicht zu bescheinigen vermag, daß seiner ausdrück- 
lichen Anordnung zuwider gehandelt worden ist und seiner Seits eine regelmäßige 
Beaufsichtigung seiner Gesellen, Gehülfen und Arbeiter stattgefunden hat. 
Die Gesellen, Gehülfen und Arbeiter unterliegen wegen sich zu Schulden ge- 
brachter baupolizeilicher Kontraventionen in Fällen, in welchen sie vom Baumeister 
oder von den Baugewerken nicht zu vertreten sind, den in §. 8 bestimmten Strafen.
	        
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