Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 13. Weimar. 24. Juni 1869. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Auf Grund eines, zwischen den Regierungen des Norddeutschen Bundes in 
Ansehung der Ausübung der ärztlichen Praxis durch die Militär-Aerzte der Nord- 
deutschen Bundes-Armee erzielten, Einverständnisses sind die diesfallsigen Grund- 
sätze von dem Bundesrath in folgender Weise festgestellt worden: 
Den außerhalb ihres Heimathsstaates stationirten Militär-Aerzten ist die 
freie Ausübung der ärztlichen Praxis insoweit gestattet, als sie die Qualifikation 
und Berechtigung dazu in ihrem heimathlichen Staat erworben haben. 
Vorausgesetzt wird dabei, daß die betreffenden Aerzte den in den einzelnen 
Bundesstaaten bestehenden Vorschriften rücksichtlich der Ausübung der ärztlichen 
Praxis unterworfen, sowie zur Entrichtung der gesetzlichen Steuern und Abgaben 
von dem Einkommen aus ihrer zivilärztlichen Praxis verpflichtet sind und den 
Nachweis der im Heimathsstaat erlangten Qualifikation und Berechtigung zu er- 
bringen haben. 
Diese Befugniß soll auch den ihrer allgemeinen Militär-Pflicht durch ein- 
jährigen freiwilligen Dienst genügenden Aerzten zustehen, weil nur solche Aerzte 
in die Norddeutsche Armee als einjährige freiwillige Aerzte eintreten können, welche 
die vollständige Qualifikation zur ärztlichen Praxis bereits erhalten haben. 
Eine Ausnahme in der letztgedachten Beziehung bilden die Eleven der mili- 
tärärztlichen Bildungsanstalten, welche bei ihrer Einstellung in die Armee als Un- 
terärzte in der Regel die Staatsprüfung noch nicht bestanden haben. 
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