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Ferner wird nach Artikel 1 und 4 des Vertrags zwischen dem Norddeutschen
Bund und Hessen vom 9. April 1868, betreffend die Besteuerung des Brannt-
weins und Biers in dem nicht zum Norddeutschen Bund gehörigen Theil des
Großherzogthums Hessen (Bundes-Gesetzblatt Seite 466), und nach §. 70 des Ge-
setzes vom 8. Juli 1868, betreffend die Besteuerung des Branntweins in ver-
schiedenen zum Norddeutschen Bund gehörenden Staaten und Gebietstheilen (Bun-
des-Gesetzblatt Seite 384), ebenfalls vom 1. Juli d. J. ab zwischen den Staaten
des Norddeutschen Bundes und den verschiedenen Theilen des Großherzogthums
Hessen volle Verkehrsfreiheit mit Branntwein zugelassen werden. Mit demselben
Termin soll nach einem Beschluß des Bundesraths des Norddentschen Bundes
die Verkehrsfreiheit mit Bier zwischen den Norddeutschen Staaten und dem Groß-
herzogthum Hessen eintreten. Es hört demnach und nach Artikel 9 des vorbezeich-
neten Bertrags von dem genannten Zeitpunkt ab für diesen Zwischenverkehr mit
Branntwein und Bier sowohl die Erhebung der Uebergangsabgabe, als auch
die Gewährung der Ausfuhrvergü#tung auf.
Vorstehendes wird unter Bezugnahme auf den Gesetzesnachtrag vom 15. Juli
1867, die Erhebung von Uebergangsabgaben betreffend (Regierungs-Blatt Seite 149),
sowie auf die Bekanntmachung vom 22. März 1858 (Regierungs-Blatt Seite 47),
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, mit dem Bemerken, daß der Verkehr
mit dem Bezirk des Großherzoglichen Vordergerichts Ostheim, ebenso wie mit dem
Herzoglich Sächsischen Amt Königsberg, welche hinsichtlich der indirekten Steuern
mit dem Königreich Bayern im Verbande stehen, in den vorstehend bezeichneten Be-
ziehungen, wie der Verkehr mit dem Königlich Bayerischen Gebiet zu behandeln ist.
Weimar am 11. Juni 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
K. Bergfeld.
Vom Sparkasse-Berein und bezüglich dem Gemeinderath zu Ilmenau ist eine
Abänderung des Statuts der dasigen Sparkasse vom 2. März 1863 (§. 10 und
§. 14) dahin beschlossen worden:
1) Vom 1. Januar 1869 ab werden alle bei der Sparkasse niedergelegten
Einlagen unter 200 Thalern mit 3 /8 Prozent, alle dergleichen volle 200 Thaler
und mehr betragenden mit 4 Prozent bis auf Weiteres jährlich verzinst.
Da die Zinsen der Einlagen den Konti statutmäßig stets am Jahresschluß
zugeschrieben werden, so tritt die vierprozentige Verzinsung der Einlagen, wenn sie
durch Zinsenzuschrift volle 200 Thaler erreichen, mit dem nächsten ersten Januar