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Elbinsel Wilhelmsburg, welcher östlich und südlich zwischen dem Deiche und
Ufer gelegen ist, in Wirksamkeit treten sollen, und nachdem der Zeitpunkt hierzu
durch Allerhöchste Bestimmung des Präsidiums auf den 1. Juli d. J. festgesetzt
worden ist, werden die bezeichneten Landestheile von diesem Zeitpunkt an in den
Verband des Gesammt-Zollvereins ausgenommen werden, in der Art, daß hinsicht-
lich der Zölle und der innern indirekten Steuern die Führung der Verwaltung
daselbst dem Königlich Preußischen Provinzial = Steuer - Direktor zu Hannover unter
der obern Leitung des Königlich Preußischen Finanz-Ministeriums übertragen wird.
Das Vorstehende wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß
gebracht, daß die Grenzbesetzung gegen die vorgedachten Gebietstheile wegen der zu
erhebenden Nachsteuer einstweilen fortdauert und die Bekanntmachung des Zeitpunk-
tes, mit welchem der vollständige freie Verkehr eintritt, noch vorbehalten bleibt.
In Absicht der einer innern indirekten Steuer unterliegenden Erzeugnisse —
Branntwein und Bier — findet zwischen Preußen und den dieserhalb mit Preußen
verbundenen Theilen des Norddeutschen Bundes einer Seits und den vorgedachten
Landestheilen anderer Seits künftig ein völlig freier Verkehr statt, so daß beim
Uebergang der gedachten Gegenstände gegenseitig weder eine Abgabe erhoben, noch
erstattet wird. Vor dem Zeitpunkt des Eintritts der vollen Verkehrsfreiheit findet
jedoch der abgabenfreie Uebergang von Branntwein und Bier aus den neu ange-
schlossenen Landestheilen nicht statt.
Weimar am 22. Juni 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Berichtigung. In der Bekanntmachung vom 11. d. M. Seite 222 und 223 des Regierungs-
Blatts hat die Unterschrift zu lauten:
„Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements-Chef:
. Bergfeld.“
und der Zusatz „Departement des Innern“ kommt in Wegfall.
Weimar am 29. Juni 1869. Die Redaktion.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.