Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Beamten vorzunehmen ist, wird von dem erstern für jeden einzelnen Ort 
der Zeitpunkt bestimmt, wann solche geschehen soll. Derselbe veranlaßt die 
Steuerstelle, in deren Bezirk die Tabacks-Pflanzungen sich befinden, daß 
dieselbe den Gemeindevorsteher des Orts und durch diesen die Inhaber des 
Tabacks= Landes von dem angesetzten Termin zeitig vorher benachrichtigt, 
mit der Aufforderung, der Untersuchung beizuwohnen. 
Leisten letztere dieser Aufforderung kein Genüge, so braucht deshalb die 
Revision nicht aufgeschoben zu werden. Wird dabei in Ansehung der Feh- 
lenden etwas Anderes, als sie angegeben haben, ermittelt, so ist solches 
einstweilen, mit Zuziehung des Gemeindevorstehers oder dessen Stellvertreters, 
festzustellen und der Fehlende nöthigenfalls vorzuladen, um sich über seine 
Einwendungen dagegen vernehmen zu lassen. 
S. 4. 
Durch die Revision ist die richtige Angabe der Größe der Talacks- 
Pflanzungen festzustellen. In den meisten Fällen, zumal bei vierseitigen, 
rechtwinkligen Bodenflächen, wird es genügen, die Länge und Breite durch 
Abschreitung zu messen, nachdem ermittelt worden, wie sich die Schrittlänge 
des Abschreitenden zum Landesmaaße verhält, und daraus nach den Regeln 
für die Berechnung des Inhalts einer Fläche denselben zu ermitteln. 
Unregelmäßige Flächen sind in der, dem rechtwinkligen Viereck am nächsten 
kommenden Figur auf dieselbe einfache Weise zu ermitteln und die Ein- 
und Ausspringe besonders ab= oder zuzurechnen. In Streitfällen ist die 
Meßkette auzuwenden, oder auf Antrag des Bodeninhabers auf seine Kosten 
ein sachverständiger Feldmesser zuzuziehen. Hat schon früher eine amtliche 
Vermessung des betreffenden Grundstücks stattgefunden oder wird die schrift- 
liche Angabe eines vereideten Feldmessers über die von ihm vorgenommene 
Vermessung vorgelegt, so kann darauf, wenn der Augenschein nicht erhebliche 
Zweifel übrig läßt, ohne Weiteres gefußt werden. Liegen mehrere Pflan- 
zungen im Zusammenhange, so genügt die Ausmittelung der Gesammtfläche, 
wenn sie mit der Summe der einzelnen Angaben genau genug übereinstimmt. 
§. 5. 
Sowohl über die Fälle, in denen die Anmeldung eines Grundstücks ganz 
unterlassen worden ist (§. 10. Ziff. 1 des Gesetzes), als über solche ent-
	        
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