Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Fahrpost-Sendungen  nach  dem  Nur  Zeit  des  Zusammentritts  der  Tarirungskommission
  (Art.  70.)  gültigen  Vereins-Fahrposttarife,  jedoch  für  jedes  Gebiet
abgesondert,  berechnet.

Als  Entfernungsstrecken  für  jedes  einzelne  Postgebiet  werden  die  direkten
Entfernungen  vom  Abgangsorte  bis  zur  Grenz-Ausgangspostanstalt  und  von
der  Grenz-Eingangspostanstalt  bis  zum  Bestimmungsorte  (bei  transitirenden
Sendungen  von  der  Grenz-Eingangspostanstalt  bis  zur  Postanstalt  an  der
Ausgangsgrenze)  angesehen.

Zu  den  biernach  ermittelten  Entfernungen  werden  je  zwei  Meilen  hinzugerechnet.


Da,  wo  die  Grenz-Eingangspostanstalt  zugleich  den  Bestinmungsort,
beziehungsweise  die  Grenz-Ausgangsposlanstalt  den  Aufgabeort  bildet,  wird  die
Enrfernungsstrecke  auf  vier  Meilen  angenommen.

Die  Gebühr  für  Nachnahmen  wird  für  die  Verwaltung  der  vorschußleistenden
  Postanstalt,  die  Gebühr  für  baare  Einzahlungen  für  die  Verwaltung
der  Postanstalt  des  Bestimmungsortes  in  Ansatz  gebracht.

Aus  dem  Verhältnisse  aller  für  die  einzelnen  Poslgebiete  hiernach  ermittelten
  Porlosummen  ergiebt  sich  der  Prozentsatz,  mit  welchem  jede  Verwaltung
an  der  Gesammt  Fahrwosteinnahme  Theil  zu  nehmen  hat.

Jede  Vereinsverwaltung  ist  berechtigt,  eine  neue  Ermittelung  der  Prozentsätze
  herbeizuführen.  Sobald  das  desfallsige  Verlangen  den  übrigen  Verwaltungen
  mitgetheilt  ist,  gelten  die  bis  dahin  in  Kraft  gewesenen  Progentsätze  nur
noch  für  das  laufende  Quartal.  Vom  ersten  Tage  des  nächstfolgenden  Quartals
  an  werden  diejenigen  Prozentsätze  maaßgebend,  die  sich  nach  der  in  Gemäßheit
  der  vorstehenden  Bestunmungen  zu  beschaffenden  neuen  Auskaxirung
der  Sendungen  ergeben  haben.  Oiese  Austaxirung  hat  sich  auf  das  mit  demselben
  Quartalstage  beginnende  Jahr  zu  erstrecken.  Bis  die  Arbeiten  der  Tarirungskommission
  vollendet  sind,  erfolgt,  vorbehaltlich  späterer  Ausgleichung,  die
Vertheilung  der  Fahrpost-Einnahme  vorläufig  nach  den  bis  dahin  gültig  gewesenen
  Prozentsätzen.

Das  Ergebniß  jeder  Ermittelung  der  Prozenkantheile  bleibt  wenigstens
zwei  Jahre  in  Kraft.

Die  am  Schlusse  des  Jahres  1860.  bestehenden  Prozentsätze  bleiben  noch
bis  zum  30.  Juni  1861.  gültig.  Für  die  Zeit  vom  1.  Fult  1801.  an  findet
nach  Maaßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  eine  neue  Ermittelung  der
Prozentsätze  statt.

Artikel  70.

Die  Ermitkelung  der  Prozentsätze,  mit  welchen  die  einzelnen  Vereins-  vensian  uar
Verwaltungen  an  der  Gesammt-Fahrposteinnahme  Theil  zu  nehmen  haben,  da

erfolgt  durch  eine  für  diesen  Zweck  zeitweilig  zusammentretende  Kommissiom  sade
(Nr.  5305.)  Die