Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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führten im Zusammenlegungs-Verfahren verhandelt und festgestellt sei (Ge- 
setz über die Zusammenlegung der Grundstücke §. 39 unter II. und III.); 
Diejenigen, welche auf Grund der Beschränkung des Eigenthums durch Lehns- 
oder Fideikommiß--= Verband, oder Erlpacht-Verhältniß die gesonderte Aus- 
weisung von Plänen in Anspruch nehmen können (Gesetz über die Zusam- 
menlegung der Grundstücke §. 28), Behufs Wahrnehmung dieses Anspruchs 
durch die Spezial-Kommission. 
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S. 12. 
Gleichzeitig mit dem öffentlichen Aufruf hat das Gericht die Auslegung der 
beglaubigten Abschrift der Legitimations-Tabelle und eines Exemplars des Aufrufs 
selbst bei dem Gemeindevorstand der zusammenzulegenden Flur zu bewirken. 
Auch sind von dem Gericht den Betheiligten auf deren Antrag und Kosten 
Abschriften aus der Tabelle zu ertheilen. 
S. 13. 
Der Gemeindevorstand hat Abschrift und Aufruf in seinem Geschäfts-Lokal 
bis nach Ablauf der Anmeldungsfrist zu Jedermanns Einsicht ausgelegt zu halten. 
Nach Ablauf der Frist ist unter der Abschrift der Tabelle von ihm mit Un- 
terschrift und Siegel die geschehene Auslegung und deren Zeitdauer nach folgendem 
Schema zu bezeugen: 
„Daß vorstehende Tabelle von dem (Angabe des Tags) bis zu dem 
(Angabe des Tags) bei dem unterzeichneten Gemeindevorstand zu Jeder- 
manns Einsicht ausgelegen hat, wird hierdurch bezeugt.“ 
„Ortsname und Datum.“ 
„Der Gemeindevorstand.“ 
(Siegel.) (Namensunterschrift.) 
Die Abschrift der Tabelle ist sodann von dem Gemeindevorstand an das 
Gericht zurückzugeben. 
8. 14. 
Für das weitere Verfahren sind die Vorschriften des mehrerwähnten Gesetzes 
vom 5. Mai 1369 und des Paragraphen 39 II. des Gesetzes über die Zusam- 
menlegung der Grundstücke maßgebend.
	        
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