Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Die in Folge bewirkter Anmeldungen von Ansprüchen und der darüber statt- 
gehabten Verhandlungen etwa eingetretenen Aenderungen, Vervollständigungen und 
Berichtigungen, sowie die erhobenen auf gütlichem Wege nicht beseitigten Ansprüche 
sind von dem Gericht bei den einzelnen in der Tabelle verzeichneten Contis und 
Grundstücken und in gleicher Höhe mit denselben in die Spalte 9 einzutragen. 
Nach Ablauf der Anmeldungsfrist hat das Gericht unter Amtshand und 
Siegel ein der Tabelle bezüglich dem letzten Theil derselben anzuheftendes Legi- 
timations = Zeugniß auszufertigen, in welchem 
a) die Art und Zeit der geschehenen Auslegung der Tabelle, 
b) die Erlassung des öffentlichen Aufrufs in den zu bezeichnenden öffentlichen 
Blättern, 
IP) der Ablauf der festgesetzten Anmeldungsfrist und 
d) der Erfolg des eingeleiteten Ediktal-Verfahrens unter Hinweisung auf die 
speziellen Einträge bei den betreffenden Contis und Grundstücken 
zu bezeugen ist. 
Die außerdem mit den Einträgen über die Beschränkungen des Eigenthums 
und über die Bevormundungen (§. 9 Ziffer 2) von dem Gericht zu versehende in 
der vorstehenden Weise beglaubigte Legitimations-Tabelle ist nebst der bei dem Ge- 
meindevorstand ausgelegten Abschrift, in welcher die Spalte 9 unausgefüllt bleibt, 
von dem Gericht an die Spezial-Kommission zurückzusenden. 
S. 15. 
Nach dem Ergebniß des Ediktal-Verfahrens hat das Gericht, soweit in der 
Tabelle eingetragene Grundstücke den darin Aufgeführten mit dem Vorbehalt des 
bessern Rechts jedes Dritten durch frühere Urkunden bereits übereignet worden sind 
(6. 11 unter 1a), auf vorgängigen Antrag alsbald die Löschung oder Beschrän- 
kung des Vorbehalts durch einen Nachtrag zu der ihm zu diesem Behuf vorzule- 
genden Uebereignungsurkunde zu beurkunden (§. 6 unter 1 und §. 8 des Gesetzes 
über die Beseitigung des Vorbehalts besserer Rechte Dritter) und zugleich im Hy- 
potheken-Buch, soweit der Vorbehalt in demselben bemerkt ist, zu bewirken (C. 9 
desselben Gesetzes). 
S. 16. 
Von dem am Schluß des §. 14 erwähnten Zeitpunkt an bis zur Mitthei- 
lung des von der General-Kommission bestätigten Zusammenlegungs-Rezesses oder 
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