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digen Spezial-Kommission auszuwirken und darüber, daß diese Aussonderung
geschehen, sowie für welche alte katastermäßig bezeichnete Grundstücke oder
Grundstücks-Theile der oder die besonders ausgewiesenen Plan-Theile das Aequi-
valent bilden, ein Zeugniß der betreffenden Spezial-Kommission beizubrin-
gen (vergleiche §. 47 des Gesetzes über die Zusammenlegung der Grund-
stücke vom 5. Mai 1869, in Verbindung mit dem Gesetz vom 4. Januar
1865).
Bei Subhastationen hat das Gericht auf eine Vereinbarung der In-
teressenten hinzuwirken, daß entweder der Grundstücks-Komplex des Schuld-
ners mit Zugrundlegung der alten Grundstücks-Nummern im Ganzen ver-
steigert, oder daß für die zum Auschlag gebrachten alten Grundstücke eine
eben solche Ausweisung abgesonderter Plan-Stücke, deren unter Ziffer 1 ge-
dacht ist, ausgewirkt werde. Kommt eine Vereinbarung der letztern Art
zu Stande, so hat das Gericht neben den sonstigen Verfügungen nach Maß-
gabe des §. 155 der Ausführungs-Verordnung zum Pfandgesetz vom 12.
März 1841 die Ausweisung des oder der besonderen, den zu subhastirenden
Grundstücken entsprechenden Plan-Stücke und die Ausstellung des erforderlichen
Zeugnisses (vergleiche Ziffer 1) bei der zuständigen Spezial = Kommission
selbst zu beantragen.
Die zum Zweck der Subhastation erforderliche Würderung (Instruktion
für die Orts-Taxatoren vom 19. Juli 1864, §. 6 III) findet an den
neu ausgesonderten Plan-Stücken statt und in dem Sulhastations-Patent ist
auf diese an die Stelle der zum Anschlag gebrachten alten Grundstücke tre-
tenden neuen Pläne, sowie auf die provisorische Natur dieser Plan-Zuthei-
lung hinzuweisen.
Ist bei Hypotheken-Bestellungen die Absicht der Interessenten auf ein be-
sonderes neues Plan-Stück gerichtet, welches zum Unterpfand dienen soll, so
ist in der nämlichen Weise, wie oben unter 1 gedacht, zu verfahren. Die
etwa erforderliche Werthschätzung findet dann nur an dem neuen Plan-Theile
statt.
Wird für bereits bestehende Hypotheken oder andere im §. 29 des Gesetzes
vom 5. Mai 1869 bezeichnete Rechte die spezielle Ausweisung eines Plan-
Stücks beantragt, um an die Stelle der bisher für jene Rechte haftenden be-
stimmten Grundstücke zu treten, so sind die Betheiligten an die zuständige
Spezial-Kommission zu verweisen, welche die Aussonderung nach Maßgabe