Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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digen Spezial-Kommission auszuwirken und darüber, daß diese Aussonderung 
geschehen, sowie für welche alte katastermäßig bezeichnete Grundstücke oder 
Grundstücks-Theile der oder die besonders ausgewiesenen Plan-Theile das Aequi- 
valent bilden, ein Zeugniß der betreffenden Spezial-Kommission beizubrin- 
gen (vergleiche §. 47 des Gesetzes über die Zusammenlegung der Grund- 
stücke vom 5. Mai 1869, in Verbindung mit dem Gesetz vom 4. Januar 
1865). 
Bei Subhastationen hat das Gericht auf eine Vereinbarung der In- 
teressenten hinzuwirken, daß entweder der Grundstücks-Komplex des Schuld- 
ners mit Zugrundlegung der alten Grundstücks-Nummern im Ganzen ver- 
steigert, oder daß für die zum Auschlag gebrachten alten Grundstücke eine 
eben solche Ausweisung abgesonderter Plan-Stücke, deren unter Ziffer 1 ge- 
dacht ist, ausgewirkt werde. Kommt eine Vereinbarung der letztern Art 
zu Stande, so hat das Gericht neben den sonstigen Verfügungen nach Maß- 
gabe des §. 155 der Ausführungs-Verordnung zum Pfandgesetz vom 12. 
März 1841 die Ausweisung des oder der besonderen, den zu subhastirenden 
Grundstücken entsprechenden Plan-Stücke und die Ausstellung des erforderlichen 
Zeugnisses (vergleiche Ziffer 1) bei der zuständigen Spezial = Kommission 
selbst zu beantragen. 
Die zum Zweck der Subhastation erforderliche Würderung (Instruktion 
für die Orts-Taxatoren vom 19. Juli 1864, §. 6 III) findet an den 
neu ausgesonderten Plan-Stücken statt und in dem Sulhastations-Patent ist 
auf diese an die Stelle der zum Anschlag gebrachten alten Grundstücke tre- 
tenden neuen Pläne, sowie auf die provisorische Natur dieser Plan-Zuthei- 
lung hinzuweisen. 
Ist bei Hypotheken-Bestellungen die Absicht der Interessenten auf ein be- 
sonderes neues Plan-Stück gerichtet, welches zum Unterpfand dienen soll, so 
ist in der nämlichen Weise, wie oben unter 1 gedacht, zu verfahren. Die 
etwa erforderliche Werthschätzung findet dann nur an dem neuen Plan-Theile 
statt. 
Wird für bereits bestehende Hypotheken oder andere im §. 29 des Gesetzes 
vom 5. Mai 1869 bezeichnete Rechte die spezielle Ausweisung eines Plan- 
Stücks beantragt, um an die Stelle der bisher für jene Rechte haftenden be- 
stimmten Grundstücke zu treten, so sind die Betheiligten an die zuständige 
Spezial-Kommission zu verweisen, welche die Aussonderung nach Maßgabe
	        
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