Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eise nach.
Nummer 22. Weimar. 27. September 1869.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
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Da die Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund, welche hinsichtlich
der Bestimmungen über den Gewerbebetrieb im Umherziehen in Tit. III. am
1. Jannar 1870, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen am 1. Oktober 1869
in Kraft tritt, der gesetzlichen Anordnung der einzelnen Bundesstaaten die Regelung
einzelner Verhältnisse überlassen hat, welche bis zum Zusammentreten des nächsten
getreuen Landtags nicht verschoben werden kann, so verordnen Wir durch gegenwär-
tiges provisorisches Gesetz, das, wenn es nicht von dem nächsten getreuen Landtag
angenommen werden sollte, mit dem Ende des letztern von selbst und ohne Wei-
teres außer Kraft tritt, wie folgt:
Zu den §§. 16—25, 30, 32, 33, 34, 51, 53, 58 alin. 2 des Bundesgesetzes.
Art. I.
1) Die zuständigen Behörden zu Entscheidung der in den angezogenen Para-
graphen des Bundesgesetzes erwähnten Angelegenheiten sind
für die erste Instanz: die Bezirksausschüsse,
für die zweite Instanz: das Staats-Ministerium, Departement des Innern.
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