343
Nachdem die Großherzoglich Sächsische und die Königlich Bayerische Regierung
zur Beseitigung der Weitläufigkeiten, welche in Folge der durch die Verfassung des
Norddeutschen Bundes begründeten Abführung des auf das Großherzogliche Vorder-
gericht Ostheim entfallenden Antheils an den zur gemeinschaftlichen Vertheilung im
Zollverein gelangenden Zoll= und Steuer-Revenüen an die Bundeskasse aus der
bisherigen Abrechnungsweise bezüglich jenes Revenüen= Antheils nach Maßgabe der
in Artikel 6 des Staatsvertrags vom 24. Mai 1843 getroffenen und der unter
dem 5. November 1867 weiter bekannt gemachten Vereinbarungen erwachsen, dann
wegen des auf das genannte Vordergericht fallenden Antheils an der gemeinschaft-
lichen Tabak-Steuer über folgende Punkte übereingekommen sind:
„1) Unbeschadet der verabredetermaßen stattfindenden Gemeinschaft der Einkünfte
an Eingangs= und Ausgangs-Zöllen, Rüben-Zucker= und Salz-Steuern zwischen
dem Königreich Bayern und dem Großherzoglichen Vordergericht Ostheim soll die
Großherzogliche Regierung ermächtigt sein, diejenigen Antheile an den gedachten ge-
meinschaftlichen Revenüen, welche nach den unter den Zollvereins-Staaten bestehen-
den Verabredungen über die Vertheilung der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben
der Krone Bayern für das Großherzogliche Vordergericht Ostheim als Reinertrag
zuzukommen haben, sich an Stelle Bayerus bei den jeweiligen gemeinschaftkichen
Revenüen-Vertheilungen in der gleichen Weise zurechnen zu lassen und hiernach den
Kassepunkt zu bereinigen, wie dies rücksichtlich der Großherzoglichen Hauptlande zu
erfolgen hat.
Diese Ueberlassung der Antheilnahme an der gemeinschaftlichen Revenüen-
Vertheilung für das Großherzogliche Vordergericht Ostheim wird
in Ansehung der Zölle und Salzsteuer mit dem Abrechnungsjahr 1870,
und
in Ansehung der Rübensteuer mit der Abrechnungs-Periodeee#1860
beginnen und werden sodann irgend welche Vergütungen für die von diesen Zeit-
punkten an fällig werdenden Zoll-, Salz= und Rüben-Steuer-Einnahmen von dem
Großherzogthum Sachsen-Weimar für das Vordergericht Ostheim aus der Bayerischen
Kasse nicht mehr in Anspruch genommen werden,
Für die bis zu den angeführten Terminen fälligen Einnahmen wird jedoch
die Abrechnung noch in der bisherigen Weise provisorisch und definitiv gepflogen.
werden. «
2) In Bezug auf die Tabak-Steuer bleibt der Großherzoglichen Regierung
überlassen, sich bei den seinerzeitigen gemeinschaftlichen Ertragsvertheilungen den für
das Vordergericht Ostheim betreffenden Antheil unmittelbar zurechnen zu lassen.