Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Nachdem die Großherzoglich Sächsische und die Königlich Bayerische Regierung 
zur Beseitigung der Weitläufigkeiten, welche in Folge der durch die Verfassung des 
Norddeutschen Bundes begründeten Abführung des auf das Großherzogliche Vorder- 
gericht Ostheim entfallenden Antheils an den zur gemeinschaftlichen Vertheilung im 
Zollverein gelangenden Zoll= und Steuer-Revenüen an die Bundeskasse aus der 
bisherigen Abrechnungsweise bezüglich jenes Revenüen= Antheils nach Maßgabe der 
in Artikel 6 des Staatsvertrags vom 24. Mai 1843 getroffenen und der unter 
dem 5. November 1867 weiter bekannt gemachten Vereinbarungen erwachsen, dann 
wegen des auf das genannte Vordergericht fallenden Antheils an der gemeinschaft- 
lichen Tabak-Steuer über folgende Punkte übereingekommen sind: 
„1) Unbeschadet der verabredetermaßen stattfindenden Gemeinschaft der Einkünfte 
an Eingangs= und Ausgangs-Zöllen, Rüben-Zucker= und Salz-Steuern zwischen 
dem Königreich Bayern und dem Großherzoglichen Vordergericht Ostheim soll die 
Großherzogliche Regierung ermächtigt sein, diejenigen Antheile an den gedachten ge- 
meinschaftlichen Revenüen, welche nach den unter den Zollvereins-Staaten bestehen- 
den Verabredungen über die Vertheilung der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben 
der Krone Bayern für das Großherzogliche Vordergericht Ostheim als Reinertrag 
zuzukommen haben, sich an Stelle Bayerus bei den jeweiligen gemeinschaftkichen 
Revenüen-Vertheilungen in der gleichen Weise zurechnen zu lassen und hiernach den 
Kassepunkt zu bereinigen, wie dies rücksichtlich der Großherzoglichen Hauptlande zu 
erfolgen hat. 
Diese Ueberlassung der Antheilnahme an der gemeinschaftlichen Revenüen- 
Vertheilung für das Großherzogliche Vordergericht Ostheim wird 
in Ansehung der Zölle und Salzsteuer mit dem Abrechnungsjahr 1870, 
und 
in Ansehung der Rübensteuer mit der Abrechnungs-Periodeee#1860 
beginnen und werden sodann irgend welche Vergütungen für die von diesen Zeit- 
punkten an fällig werdenden Zoll-, Salz= und Rüben-Steuer-Einnahmen von dem 
Großherzogthum Sachsen-Weimar für das Vordergericht Ostheim aus der Bayerischen 
Kasse nicht mehr in Anspruch genommen werden, 
Für die bis zu den angeführten Terminen fälligen Einnahmen wird jedoch 
die Abrechnung noch in der bisherigen Weise provisorisch und definitiv gepflogen. 
werden. « 
2) In Bezug auf die Tabak-Steuer bleibt der Großherzoglichen Regierung 
überlassen, sich bei den seinerzeitigen gemeinschaftlichen Ertragsvertheilungen den für 
das Vordergericht Ostheim betreffenden Antheil unmittelbar zurechnen zu lassen.
	        
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