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Adreß- Station aufbewahrt, in der Wohnung des Adressaten aber eine bezügliche
Anzeige zurückgelassen.
Hat sich innerhalb sechs Wochen der Adressat zur Empfangnahme der De-
pesche nicht gemeldet, so wird solche vernichtet.
In gleicher Weise wird mit „bureau restant“-Depeschen verfahren.
Hat eine semaphorische Depesche innerhalb 30 Tagen nach ihrer Aufgabe
dem Adreß Schiffe nicht übermittelt werden können, so wird sie als unbestellbar
zurückgelegt. War es eine recommandirte Depesche und das Adreß-Schiff hat sich
nicht gezeigt, so gibt die semaphorische Station dem Aufgeber hiervon am Morgen
des 29. Tages durch eine dienstliche Rückmeldung Kenntniß. Der Aufgeber kann,
gegen Bezahlung einer besonderen Depesche an die betreffende semaphorische Station
verlangen, daß seine Depesche noch fernere 30 Tage Behufs Beförderung an das
Adreß-Schiff bereit gehalten werde u. s. f.
Geht ein solches Verlangen nicht ein, so legt die semaphorische Station die
Depesche den 30. Tag als unbestellbar zurück.
§. 25.
Garantie und Reklamationen.
Die Telegraphen= Verwaltungen leisten für die richtige Ueberkunft der De-
peschen oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb einer bestimmten Frist kei-
nerlei Garantie und haben Nachtheile, welche durch Verlust, Verstümmelung oder
Verspätung den Depeschen entstehen, nicht zu vertreten.
Für Depeschen, welche durch Schuld der Telegraphen-Verwaltung nicht in
die Hände des Adressaten gelangt sind, sowie für solche Depeschen, welche in Folge
wesentlicher Verstümmelung oder bedeutender Verzögerung erweislich ihren Zweck
nicht haben erfüllen können, werden die gezahlten Gebühren zurückerstattet, sofern
deren Reklamation innerhalb 3 Monaten (bei Depeschen nach außereuropäischen
Ländern innerhalb 6 Monaten) vom Tage der Aufgabe der Depeschen ab erfolgt.
Im Falle der Unterbrechung einer unterseeischen Telegraphen-Linie kann der
Aufgeber die Rückerstattung des Theiles der Gebühren, welcher auf die nicht tele-
graphisch durchlaufene Strecke entfällt, verlangen, nach Abzug jedoch der Kosten,
welche etwa für die nicht telegraphische Weiterbeförderung verauslagt sind.
Die Erstattung der Gebühren kann versagt werden, wenn der Verlust, die
Verspätung oder die Verstümmelung der Depesche einer Verwaltung zur Last fällt,
welche den internationalen Verträgen nicht beigetreten ist und die Verpflichtung zur
Gebühren-Erstattung abgelehnt hat.
Die Reklamationen sind bei der Aufgabe-Station einzureichen. Als Beweis-
stücke sind beizufügen: eine schriftliche Erklärung der Bestimmungs-Station oder des
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