Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Adreß- Station aufbewahrt, in der Wohnung des Adressaten aber eine bezügliche 
Anzeige zurückgelassen. 
Hat sich innerhalb sechs Wochen der Adressat zur Empfangnahme der De- 
pesche nicht gemeldet, so wird solche vernichtet. 
In gleicher Weise wird mit „bureau restant“-Depeschen verfahren. 
Hat eine semaphorische Depesche innerhalb 30 Tagen nach ihrer Aufgabe 
dem Adreß Schiffe nicht übermittelt werden können, so wird sie als unbestellbar 
zurückgelegt. War es eine recommandirte Depesche und das Adreß-Schiff hat sich 
nicht gezeigt, so gibt die semaphorische Station dem Aufgeber hiervon am Morgen 
des 29. Tages durch eine dienstliche Rückmeldung Kenntniß. Der Aufgeber kann, 
gegen Bezahlung einer besonderen Depesche an die betreffende semaphorische Station 
verlangen, daß seine Depesche noch fernere 30 Tage Behufs Beförderung an das 
Adreß-Schiff bereit gehalten werde u. s. f. 
Geht ein solches Verlangen nicht ein, so legt die semaphorische Station die 
Depesche den 30. Tag als unbestellbar zurück. 
§. 25. 
Garantie und Reklamationen. 
Die Telegraphen= Verwaltungen leisten für die richtige Ueberkunft der De- 
peschen oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb einer bestimmten Frist kei- 
nerlei Garantie und haben Nachtheile, welche durch Verlust, Verstümmelung oder 
Verspätung den Depeschen entstehen, nicht zu vertreten. 
Für Depeschen, welche durch Schuld der Telegraphen-Verwaltung nicht in 
die Hände des Adressaten gelangt sind, sowie für solche Depeschen, welche in Folge 
wesentlicher Verstümmelung oder bedeutender Verzögerung erweislich ihren Zweck 
nicht haben erfüllen können, werden die gezahlten Gebühren zurückerstattet, sofern 
deren Reklamation innerhalb 3 Monaten (bei Depeschen nach außereuropäischen 
Ländern innerhalb 6 Monaten) vom Tage der Aufgabe der Depeschen ab erfolgt. 
Im Falle der Unterbrechung einer unterseeischen Telegraphen-Linie kann der 
Aufgeber die Rückerstattung des Theiles der Gebühren, welcher auf die nicht tele- 
graphisch durchlaufene Strecke entfällt, verlangen, nach Abzug jedoch der Kosten, 
welche etwa für die nicht telegraphische Weiterbeförderung verauslagt sind. 
Die Erstattung der Gebühren kann versagt werden, wenn der Verlust, die 
Verspätung oder die Verstümmelung der Depesche einer Verwaltung zur Last fällt, 
welche den internationalen Verträgen nicht beigetreten ist und die Verpflichtung zur 
Gebühren-Erstattung abgelehnt hat. 
Die Reklamationen sind bei der Aufgabe-Station einzureichen. Als Beweis- 
stücke sind beizufügen: eine schriftliche Erklärung der Bestimmungs-Station oder des 
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