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Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
c. 4r
verordnen hierdurch unter Bezugnahme auf die Bestimmung des Artikel 61 der Ver-
fassung des Norddeutschen Bundes und auf das Patent vom 21. September 1867,
die Einführung mehrerer Königlich Preußischer Gesetze im Großherzogthume betref-
fend, sowie endlich unter Bezugnahme auf die Bundes-Präsidial-Verordnung vom
29. Dezember 1867, betreffend die Einführung des Preußischen Militär-Straf-
rechts im ganzen Bundesgebiete in Gemäßheit des Königlich Preußischen Gesetzes
vom 15. April 1852, betreffend die Abänderung mehrerer Bestimmungen in den
Militär-Straf-Gesetzen, wie folgt:
Diebstähle, welche von Personen des Soldatenstandes begangen werden,
sind mit den in den Artikeln 213, 216 ff. des allgemeinen Straf-Gesetz-
buchs geordneten Strafen mit der Aenderung, daß auch bei einem Betrage
des Gestohlenen unter zehn Thalern nicht unter drei Monate Arbeitshaus
zu erkennen ist, zu belegen, wenn der Thäter
1) Sachen des Offiziers entwendet, zu welchen er als Ordonnanz oder
Bursche kommandirt ist;
2) seinen Kameraden, dem mit ihm aus dienstlicher Veranlassung ein ge-
meinschaftlicher Aufenthaltsort angewiesen ist, bestiehlt;
3) Gegenstände aus Lazarethen, Montirungs-Kammern, Magazinen oder
Werkstätten der Truppen entwendet;
4) seinen Quartierwirth oder zu dessen Hausstand gehörige Personen
bestiehlt;
5) einen Diebstahl an der Habe des Gefangenen verübt, dessen Aufbe-
wahrung, Begleitung oder Bewachung ihm anvertraut ist, oder
6) im Wachtdienste die seiner Bewachung anvertrauten Sachen entwendet.