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welchem Falle in der betreffenden Fassion bezüglich auf derselben hierüber das Er-
forderliche ausdrücklich zu bemerken ist.
8. 15.
Den im §. 33 des Gesetzes- genannten Instituten, welche denjenigen Theil
des Reinertrags — mit Einschluß der Zinsen ihres etwaigen Reserve-Fonds —,
der nicht an die Theilnehmer vertheilt wird, sondern entweder dem Reserve-Fonds
zufließt, oder über den von der Anstalt in anderer Weise frei verfügt wird, zu
fatiren haben, sind auch Spar= und Vorschuß-Vereine und andere dergleichen Ge-
nossenschaften beizuzählen.
8. 16.
Es ist gestattet, Remunerationen und Tantiemen, welche einzelne Beamte
öffentlicher Anstalten (§. 4) statutenmäßig jährlich erhalten und deren Betrag von
wechselnden Umständen abhängt, mit dem Betrage, welcher sich je für das letzt-
verflossene Geschäftsjahr ergeben hat, erst nach erfolgter Feststellung desselben zu
fatiren.
§. 17.
In denjenigen Fällen, in welchen sich eine vorschriftsmäßige Fassion wegen
vorliegender Ungewißheit über thatsächliche Verhältnisse nicht zeitig genug aufstellen
läßt, ist dem Rechnungsamte hiervon vorläufige Anzeige zu machen, und hat die
Fatirung sodann im nächsten Halbjahre mit Nachversteuerung für das vergangene
Semester zu erfolgen.
§. 18.
Ueber die zweckmäßige Form der verschiedenen Fassionen geben die dieser Ver-
K. C. ordnung unter A. B. C. beigefügten Muster Anleitung.
§. 19.
Die im Lauf der dazu bestimmten Frist (§. 16 des Gesetzes) eingegangenen
Fassionen hat das Rechnungsamt nach Gemeindebezirken zu ordnen. Fassionen,
welche nach §§. 19. 20. 21 des Gesetzes an ein anderes Rechnungsamt gehören,
sind alsbald dahin abzugeben.
Sodann hat das Rechnungsamt die Fassionen in formeller Hinsicht zu prü-
fen und bei wahrgenommenen wesentlichen Mängeln (8§. 22 bis 34 des Gesetzes)
auf deren unverweilte Abhülfe zu dringen. Fatirungs-Pflichtige, welche sich hierbei
säumig zeigen, sind nach Lage der Umstände entweder mit Einleitung gerichtlichen
Strafverfahrens oder mit Einzeichnung des höchsten Steuer-Kapital-Satzes zu be-
drohen, auf welchen nach der vorliegenden mangelhaften Fassion zu schließen ist.