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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und Unser
Großherzogliches Staatsinsiegel beidrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 24. Februar 1869.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. Stichling.
Gesetz,
die Zuständigkeit der Gerichte für die Be-
stätigung der Annahme an Kindesstatt
betreffend.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
# 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags wie folgt:
Zu den nach §. 6, Ziffer 3 des Gesetzes über Sporteln und Gebühren in
Gerichts= und Verwaltungs-Sachen vom 31. August 1865 dem Sportel-An-
satze nicht unterworfenen Verhandlungen gehören auch diejenigen, welche die Ver-
pflichtung einer Person für den öffentlichen Dienst des Staates oder der Kirche
betreffen.
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzes-Nachtrag höchsteigenhändig vollzogen
und Unser Großherzogliches Staatsinsiegel beidrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 25. Februar 1869.
Carl Alerander.
von Watbdorf. G. Thon. Stichling.
Na Schtran
zu dem Gesetze über Sporteln und Ge-
bühren in Gerichts= und Verwaltungs-
Sachen vom 31. August 1865.