Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Für die Folge werden die per Post weiter zu befördernden Depeschen, — 
wie im internationalen Verkehr, mit Ausschluß Frankreichs, bisher schon geschehen 
— auch im Wechselverkehr mit Frankreich ohne Kosten für den Aufgeber und den 
Empfänger frankirt zur Post gegeben. Der §. 20 der Telegraphen-Ordnung vom 
Dezember 1868 erhält deshalb folgende veränderte Fassung: 
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„§. 2 
Depeschen, — rekommandirt oder nicht — welche per. Post weiter zu be- 
fördern sind, werden von der Ankunfts-Station als rekommandirte Briefe frankirt 
zur Post gegeben, ohne Kosten für den Aufgeber und den Empfänger, mit Aus- 
schluß solcher Depeschen, welche über das Meer hinaus zu senden sind, sei es in 
Folge Unterbrechung unterseeischer Telegraphen= Linien, sei es Behufs Erreichung 
solcher Länder, welche mit. Europa keine telegraphische Verbindung haben. Die 
hierfür entfallenden Postgebühren sind vom Aufgeber zu entrichten und betragen 
pro Depesche 20 Sgr. 
Die Kosten für die Weiterbeförderung per Expressen werden in der Regel 
vom Adressaten erhoben. Der Aufgeber einer rekommandirten Depesche oder einer 
Depesche mit Empfangsanzeige hat jedoch das Recht, diese Weiterbeförderung zu 
frankiren, indem er einen von der Aufgabe-Station festzustellenden Betrag hinterlegt, 
worüber abgerechnet wird, sobald die wirklichen Auslagen bekannt sind. 
Für die semaphorische Beförderung der Depeschen von den semaphorischen 
Stationen nach den Schiffen et vice versa ist eine besondere Zuschlags- Taxe zu 
den tarifmäßigen Gebühren zu entrichten.“ 
„Im Ausland findet eine Weiterbeförderung der Depeschen 
über die Telegraphen-Linien hinaus in der Regel nur per Post 
statt. In welchen Staaten auch Weiterbeförderungen durch 
expresse Boten oder Estafetten zulässig sind, ist bei den Tele- 
graphen-Stationen zu erfragen. 
Bei Vereins- und internationalen Depeschen, die per Post 
weiter zu befördern sind, ist eine streckenweise Beförderung durch 
Telegraphen der innerhalb des Norddeutschen Telegraphen- 
Gebiets gelegenen Eisenbahnen nicht statthaft, uund werden 
dergleichen Depeschen daher event. von der letzten Bundes- 
Telegraphen-Station unmittelbar der Post zur Weiterbeförderung 
übergeben. 
Im internen Verkehr hat der Aufgeber einer per Post 
weiter zu befördernden Depesche die wirklichen Postgebühren
	        
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