Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

102 
kreises, innerhalb dessen die nach 8. 17 anzuordnenden Verkehrsbeschränk- 
kungen eintreten sollen, zu erlassen, 
die in den §§. 23 bis 25 bestimmte Ortssperre anzuordnen, 
den in §. 22 gedachten Orts-Kommissar zu bestellen, 
die in §. 26 erwähnte Ermächtigung zu ertheilen, 
die nach §. 32 zu gestattende Modifikation festzustellen, endlich 
die in §. 45 vorbehaltene Frist zu bestimmen, auch 
die in §. 3 des Bundesgesetzes bezeichneten Taxatoren zu ernennen hat. 
Der Bezirks-Direktor ist ferner diejenige Behörde, welche in Gemäßheit des 
Gesetzes vom 20. März 1850 Art. IV und des Gesetzes vom 25. März 1862 
§. 5 die nach den §§. 1 oder 2 der gegenwärtigen Bekanntmachung verwirkten 
Geldstrafen, innerhalb des bestimmten Strafmaaßes, den Schuldigen anzufordern 
oder den Antrag auf Untersuchung und Bestrafung bei der zuständigen Staats- 
auwaltschaft zu stellen hat, wenn entweder die Wahl der Gelgdstrafe nicht ange- 
messen erscheint oder dieselben von dem Schuldigen binnen einer ihm gesetzten 
Zahlungsfrist nicht erlegt wird. 
Weimar am 28. Oktober 1870. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
G. Thon. 
IIII. Es wird hierdurch zur Kenntniß sämmtlicher Gerichtsbehörden und 
Staatsanwälte gebracht, daß dem Geschäftsträger und General-Konsul des Nord- 
deutschen Bundes Dr. von Schlözer in Mexiko auf Grund des §. 20 des Bundes- 
gesetzes vom 8. November 1867, betreffend die Organisation der Bundes-Konfu- 
late, sowie die Amtrechte und Pflichten der Bundeskonsuln, die generelle 
Ermächtigung zur Abhörung von Zeugen und zur Abnahme von Eiden von dem 
Kanzler des Norddeutschen Bundes ertheilt worden ist. 
Weimar am 29. Oktober 1870. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
G. Thon. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.