Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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Art. 1. 
Die Hohen kontrahirenden Regierungen sind übereingekommen, eine Eisenbahn 
von Straußfurt nach Sulza zuzulassen und zu fördern. Die Großherzoglich Säch- 
sische Regierung wird die Konzession zum Bau und Betriebe der Bahn für die 
in Ihrem Gekbiete belegene Strecke derselben Aktiengesellschaft ertheilen, welche für 
die Strecke im Königlich Preußischen Gebiete konzessionirt werden wird. 
Art. 2. 
Die Großherzoglich Sächsische Regierung ist damit einverstanden, daß die zu 
konzessionirende Gesellschaft ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung in Preußen 
nehme, und daß das allgemeine gesetzliche Aufsichtsrecht über die Gesellschaft und 
ihr Unternehmen von der Königlich Preußischen Regierung ausgeübt werde. 
Art. 3. 
Die Bahn soll, von der Station Straußfurt der Nordhausen-Erfurter Bahn 
ausgehend, über Weißensee, Sömmerda, Kölleda, Olbersleben, Buttstädt, Tromsdorf, 
Eckardtsberga geführt und in der Nähe von Sulza in Anschluß an die Thü- 
ringische Bahn auf deren Südseite gebracht werden. An den vorgenannten Orten 
find Bahnhöfe bezüglich Haltestellen einzurichten. 
Die spezielle Feststellung der Bahnlinie, wie des gesammten Bauplanes und 
der einzelnen Bauentwürfe, bleibt der Königlich Preußischen Regierung vorbehalten. 
Jedoch soll die landespolizeiliche Festsetzung der Wegeübergänge, Vrücken, Durch- 
lässe, Flußkorrektionen, Vorfluthsanlagen und Parallelwege, sowie der Lage der 
Bahnhöfe und Haltestellen nebst der baupolizeilichen Prüfung der Bahnhofsanlagen 
im Großherzoglichen Gebiete, den dortigen kompetenten Behörden zustehen. 
Art. 4. 
Die Bahn wird zwar zunächst nur mit einem durchgehenden Geleise versehen, 
das Terrain jedoch von vornherein für eine doppelgeleisige Bahn erworben werden. 
Die Spurweite der Geleise soll vier Fuß acht und einen halben Zoll englischen 
Maßes im Lichten der Schienen betragen. 
Art. 5. 
Der Erwerb der zur Anlage der Bahn erforderlichen Grundstücke geschieht, 
insofern eine gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen ist, in 
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