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jedem der beiden Gebiete nach den Bestimmungen des dort geltenden, beziehungs-
weise zu erlassenden Expropriationsgesetzes.
Jede der Hohen Regierungen wird für Ihr Gebiet der zu konzessionirenden
Eisenbahngesellschaft das Expropriationsrecht rechtzeitig ertheilen.
Art. 6.
Der Bau der Bahn soll solide und dauerhaft ausgeführt werden, damit Ge-
fahren und Störungen des Betriebes nicht zu besorgen sind und Personen, Güter,
sowie sonstige Gegenstände; welche auf Eisenbahnen befördert zu werden geeignet
sind, ohne Nachtheile transportirt werden können.
Art. 7.
Der Eigenthümer der Bahn hat wegen aller Entschädigungsansprüche, die aus
Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebes auf Großherzoglich Sächsischem Ge-
biete entstehen und gegen ihn geltend gemacht werden möchten, der Großherzoglich
Sächsischen Gerichtsbarkeit und den Großherzoglich Sächsischen Gesetzen sich zu unter-
werfen.
Der Großherzoglich Sächsischen Regierung bleibt vorbehalten, zur Regelung
des Verkehrs zwischen Ihr und der zu konzessionirenden Gesellschaft, sowie zur Hand-
habung der Ihr über die betreffende Bahnstrecke zustehenden Hoheits= und Auf-
sichtsrechte einen ständigen Kommissarius zu bestellen. Derselbe hat die Beziehun-
gen seiner Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu vertreten,
die nicht zum direkten Einschreiten der kompetenten Polizei= oder Gerichtsbehörden
geeignet sind.
Die Eisenbahnverwaltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur,
welche hiernach von jenem Kommissar ressortiren, an diesen zu wenden.
Art. 8.
Die im Großherzoglich Sächsischen Gebiete angestellten Beamten der Gesell-
schaft sind den Großherzoglich Sächsischen Landesgesetzen unterworfen. Die Ange-
hörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates angestellt wer-
den möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathlandes
nicht aus. -
Die zu konzessionirende Gesellschaft soll verpflichtet werden, die von ihr anzu-
stellenden Bahnwärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der