Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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Die  Rückantwort  wird  von  der  Verwaltung  derjenigen  Station,  welche  sie  abgesandt
hat,  stets  wie  ein  gewöhnliches  Telegramm  in  Rechnung  gestellt.  Zu  dem  Ende  muß  die
Verwaltung  der  Aufgabestation,  welche  die  vorausbezahlten  Gebühren  erhoben  bat,  den
ganzen  Betrag  an  diejenige  Verwaltung  vergüten,  von  deren  Station  die  Absendung  der
Rückantwort  erfolgt.

Artikel  Xl.

Der  Artikel  29  erhält  folgenden  Zusatz:

Ausländische  und  besondere  Gebühren  verfallen  stets  nur  insoweit,  als  die  ausländischen
  Linien  schon  berührt  worden  sind,  oder  eine  Weiterbeförverung  stattgefunden  hat.

Artikel  XII.

An  die  Stelle  des  Artikels  30  treten  die  nachstehenden  Bestimmungen:

Die  Telegramme  werden  den  Adressaten  innerhalb  der  von  den  Verwaltungen  für
ihre  Stationen  festgesetzten  Zustellungsbezirke  unentgeldlich  überbracht.

Bei  Aufgabe  der  Telegramme  sind  sämmtliche  Telegraphirungsgebühren,  sowie  die
Gebübren  für  etwaige  Weiterbeförderung  mittelst  Estafette  voraus  zp  entrichten.

Die  Gebühren  für  die  Weiterbeförderung  durch  Post  oder  Boten  können  nach  Wahl
des  Aufgebers  entweder  im  Voraus  bezahlt  werden,  oder  vieselben  sind  vom  Aodressaten
einzuheben.  ç

Werden  die  Gebübren  für  die  Westerbeförderung  der  Telegramme  von  der  letzten
Telegraphenstation  ab  bei  der  Aufgabe  erboben,  so  betragen  sie:

1)  Für  die  Beförderung  mittelst  rekommandirten  Briefes  40  Kreuzer  öseerreichisch,

oder  28  Kreuzer  süddeutsch,  oder  1  Franken  nach  allen  Orten  in  Europa;

1  Gulden  österreichisch,  oder  1  Gulden  10  Kreuzer  süddeutsch,  oder  2  Franken
50  Centimes  nach  den  übrigen  Welttheilen.

Diese  Gebührensätze  finden  auch  bei  Telegrammen  Anwendung,  welche  „poste
restante“  bebandelt  werden  sollen.

2)  Für  Beförderung  vurch  Expreßboten  1  Gulren  20  Kreuzer  österreichisch,  oder  1  Gulvden
  24  Kreuzer  süddeutsch  oder  3  Franken  in  einem  Umkreise  bis  zu  einer  Entfernung
  von  drei  Meilen  oder  vier  Schweizerstunden.

3)  Für  Expressen  auf  größere  Entfernung  oder  für  Estafetten  die  piefür  wirklich
erwachsenen  Auslagen.