Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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S. 257 fg.), verordnen wir, daß fernerhin dieses kürzere Verfahren allerseits be- 
folgt werde. 
Weimar am 30. Dezember 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Stichling. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Nach einer Mittheilung des General-Post-Amts des Norddeutschen Bundes 
wird das Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar--Eisenach auch 
ferner im Wege des Post-Debits provisionsfrei befördert werden. In Folge dessen 
werden die Großherzoglichen Behörden, welche das Regierungs-Blatt zu halten er- 
mächtigt sind, hiermit angewiesen, dasselbe vom 1. Januar 1870 ab lediglich auf 
dem Wege des Abonnements bei der nächsten Poststelle zu beziehen. 
Weimar am 30. Dezember 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
Nachstehender mit allseitiger höchstlandesherrlicher Genehmigung zwischen dem 
Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministerium und den Fürstlich Schwarzburgischen 
Ministerien in Rudolstadt und Sondershausen über die Verlängerung des Gemein- 
schaftsverhältnisses bezüglich der Kreisgerichte zu Sondershausen und Arnstadt unterm 
20., 16. und 31. Dezember 1869 akbgeschlossener Vertrag: 
Einziger Artikel: 
Das zwischen den kontrahirenden Regierungen nach Maßgabe des Ver- 
trags de dato Weimar am 23. März 1850, Rudolstadt am 9. April 
1850 und Sondershausen am 15. April 1850, sowie nach Maßgabe des 
Vertrags de dato Weimar am 19. November 1859, Rudolstadt am 
12. Dezember 1859 und Sondershausen am 22. Dezember 1859 be- 
stehende Verhältniß der Gerichtsgemeinschaft bezüglich der beiden gemein- 
schaftlichen Kreisgerichte zu Sondershausen und Arnstadt wird zunächst auf 
ein weiteres Jahr vom 1. Juli 1870 ab verlängert. 
Vom 1. Juli 1871 ab soll dieses Verhältniß der Gerichtsgemeinschaft 
in Ansehung der beiden genannten Kreisgerichte nach Maßgabe der vorge- 
dachten Verträge von Jahr zu Jahr auch für jedes der folgenden Jahre,
	        
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