Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

Durch  höchste  Entschließung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  ist
dem  Nähmaschinen--Fabrikanten  Herrn  Christian  Mansfeld  zu  Reudnitz  bei
Leipzig  ein  Patent  auf  eine  neu  konstruirte  verbesserte  Nähmaschine  für  Schuhmacher
  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten
  Zeichnung  und  Beschreibung,  unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,
sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843
(Reg.-Blatt  v.  J.  1843  S.  13  bis  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die
Dauer  von  fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums
  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  fragliche  Erfindung  im  Großherzogthum
in  bleibende  Ausführung  und  Anwendung  gesetzt  ist.

Nachdem  die  diesfallsige  Urkunde  unterm  heutigen  Tag  ausgefertigt  worden
ist,  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  5.  Januar  1870.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

In  Gemäßheit  eines  von  dem  Bundesrath  des  Zollvereins  gefaßten  Beschlusses
  wird  hierdurch  Folgendes  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht:

I.  Unter  gänzlichem  Ausschluß  anderer  in  der  Bekanntmachung  vom  22.  Juni
1868  (Seite  250  des  Reg.-Blatts)  bezeichneter  Denaturirungs-Mittel  sind
fortan  bis  auf  Weiteres  nur  zu  verwenden:

1)  zur  Denaturirung  des  zur  Viehfütterung  oder  Düngung  bestimmten
Salzes,  aus  Siedesalz  bereitet:  /4.  Prozent  Eisenoxyd  und  1  Prozent
  Pulver  von  unvermischtem  Wermuthskraut,  aus  Steinsalz  bereitet:
  3/8  Prozent  Eisenoxyd  und  1  Prozent  Pulver  von  unvermischtem
Wermuthskraut,

zur  Denaturirung  des  zu  gewerblichen  Zwecken  bestimmten,  auf
Vorrath  für  Gewerbe  aller  Art  oder  für  Häudler  zum  Zweck  des
Weiterverkaufs  an  Gewerbtreibende  bereiteten  Salzes:

entweder  1  Prozent  Thran  neben  ¼/  Prozent  Ultramarin,

oder  ½  Procent  Thran  neben  1  Prozent  fein  gemahlenem  Braunstein.

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