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Die Signale
1) der Zug geht nicht ab,
2) es soll eine Hülfslokomotive kommen,
dürfen nicht mittelst optischer, sondern müssen mittelst elektrischer Telegraphen er-
folgen.
Zum Herbeirufen von Hülfslokomotiven müssen die Züge mit portativen
Apparaten versehen oder an geeigneten Stellen elektrische Apparate aufgestellt sein.
g. 44.
Nicht fahrplanmäßige Züge oder einzelne Lokomotiven müssen in der Regel
durch ein Signal an dem in der einen oder anderen Richtung zunächst vorher-
gehenden Zuge den Bahnwärtern, Arbeitern und den in Seitenbahnen haltenden
Zügen zur Nachachtung angekündigt werden.
Kann eine solche Signalisirung nicht stattfinden, so dürfen nicht fahrplan-
mäßige Züge oder einzelne Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine bezüg-
liche Verständigung der beiden betreffenden Stationen stattgefunden hat, und die
Wärter vorher von dem Abgang derselben durch den elektromagnetischen Telegraphen
zeitig benachrichtigt sind.
S. 45.
Die jedesmalige Stellung der Weichen der Bahnhöfe muß, mindestens in den
Hauptgeleisen, dem Lokomotivführer auf 150 Meter Entfernung kenntlich sein.
Die dazu dienenden Zeichen müssen durch die Bewegung der Weichenzungen gestellt
werden.
Vor der Ankunft und vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen,
ob die Bahnstränge, welche derselbe zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden
Weichen richtig gestellt sind.
Für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als Regel
vorzuschreiben.
Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in Aus-
führung des fahrplanmäßigen Fahrdienstes von Bahnzügen durchfahren, resp. benutzt
werden.
§. 46.
Die Stellung der Ausgußröhren der Wasserkrahne soll im Dunkeln kenntlich
gemacht sein.
S. 47.
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur Einem Beamten unter-
geordnet sein, welcher als vorzugsweise verantwortlich für die Ordnung und
Sicherheit des Zuges stets derart placirt sein muß, daß er den ganzen Zug über-
sehen, die Bahnsignale erkennen und mit dem Lokomotivführer in Verbindung treten