Inhaltsverzeichnis : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

5  —

—  „eine  Vermutung  streitet  weder  für  die  beschränkte  noch  für
die  umfassendere  Bedeutung“.  Unser  „keineswegs  quellenmässiger“
Satz  enthält  daher  nur  „halbe  Wahrheit“.  Ich  glaube  aber,  dass
dieser  Widerspruch  des  verehrten  Forschers  doch  wohl  nur  auf  einer
nicht  ganz  zutreffenden  Auffassung  des  Sinnes  beruht,  den  wenigstens
  die  massgebendsten  ihrer  Vertreter  unserer  Regel  von  jeher
beigelegt  haben,  wie  er  denn  auch  TmızAuT’s  Verteidigung  derselben
ausdrücklich  gutheisst  und  lobt.  Hätte  man  den  Satz  von  der
lex  posterior  generalis  als  unumstössliches,  keine  Ausnahmen  zulassendes
  Axiom  gefasst,  dann  wäre  REGELSBERGER’s  Polemik
ohne  weiteres  durchschlagend.  Man  vergleiche  damit  nun  aber,
was  beispielsweise  WINDSCHEID  über  ihn  sagt  (a.  a.  O.):  Die
Interpretationsfrage,  ob  der  neue  Rechtssatz  auch  die  Ausnahmen
  von  der  alten  Regel  habe  beseitigen  wollen,  ist  im
Zweifel  zu  verneinen.  „Anders  aber,  wenn  etwa  das  neue
(Gesetz  ausdrücklich  erklärt  hätte,  dass  es  in  allen  Fällen  gelten
wolle,  oder  wenn  es  die  Ausnahmen,  die  es  zulassen  will,  aufgezählt
  hätte,  oder  wenn  sich  aus  anderen  Umständen  nachweisen
liesse,  dass  der  Gesetzgeber  seine  neue  Regel  als  absolute  habe
betrachtet  wissen  wollen“  (No.  4).  Und  ähnlich  drücken  sich,  soweit
  ich  sehe,  fast  alle  anderen  Vertreter  unseres  Satzes  aus,  die
ihn  überhaupt  einer  näheren  Erörterung  unterziehen.  Sie  meinen
mit  ihm  also  nur,  dass  die  Aenderung  der  alten  lex  generalis
nicht  als  solche  die  lex  specialis  berühren,  nicht  aber,  dass
nicht  aus  besonderen  dabei  mitspielenden  Gesichtspunkten  eine
solche  Einwirkung  begründet  sein  könne.

Insoweit  aber  scheint  mir  unser  Satz  in  der  That  keine  halbe,
sondern  durchaus  ganze  Wahrheit  zu  enthalten.  Denn  das  ist
und  bleibt  zutreffend:  wenn  der  neue  Gesetzgeber  die  alte  Regel
fortan  missbilligt  und  ihr  entgegentritt,  so  ist  er  im  Zweifel
durch  nichts  veranlasst,  auch  die  bereits  zu  ihr  anerkannten
Gegensätze  zu  missbilligen;  „ein  Feind  des  A.  ist  im  Zweifel  kein
Feind  von  A.’s  Gegnern“.