Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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II.  Salzabfälle  (Ziff.  1  al.  4  der  Bekanntmachung  vom  27.  Dezember
1827  Seite  301  des  Reg.-Blatts)  dürfen  nur  dann  abgabefrei  verabfolgt
werden,  wenn  dieselben,  und  zwar:

Pfannenstein  in  fein  gemahlenem  Zustand,  wie  das  aus  Steinsalz  bereitete
  Viehsalz,  Schmutz=  und  Fege-Salz  je  nach  seiner  Gattung  wie
das  aus  Steinsalz  oder  das  aus  Siedefalz  bereitete  Viehsalz,  im  Fall
einer  Mischung  aus  beiden  Gattungen  aber  wie  das  aus  Steinsalz  bereitete
  Viehsalz,
Salzschlamm  und  Abfallsalz  in  chemischen  Fabriken  wie  das  aus
Siedesalz  bereitete  Viehsalz
denaturirt  worden  sind.
Weimar  am  12.  Januar  1870.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Unter  Hinweisung  auf  die  Bekanntmachung  des  Kanzlers  des  Norddeutschen
Bundes  vom  25.  September  1869,  betreffend  die  Prüfung  der  Aerzte,  Zahnärzte,
Thierärzte  und  Apotheker,  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die
im  Einvernehmen  der  betheiligten  Regierungen  von  Weimar,  Meiningen,  Altenburg
und  Gotha  bei  der  Gesammt-Universität  Jena  gebildeten  Prüfungs-Kommissionen
für  die  nächste  Prüfungs-Periode  in  nachstehender  Weise  zusammengesetzt  sind:

I.  Die  Kommission  für  Prüfung  der  Aerzte  hat

a)  zum  Vorsitzenden:
den  Geheimen  Hofrath  Professor  Dr.  Ried,
b)  zu  Mitgliedern:
für  Anatomie,  Physiologie  und  pathologische  Anatomie:
den  Geheimen  Hofrath  Professor  Dr.  Gegenbaur,
den  Professor  Dr.  Preyer  und
den  Professor  Dr.  Müller,
für  Chirurgie  und  Ophthal-Miatrik:
den  Geheimen  Hofrath  Professor  Dr.  Ried,
den  Stabsarzt  Dr.  Bode  und
den  Professor  Dr.  Schillbach,