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Regierungs-Blat
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eise nach.
Nummer 29. Weimar. 31. Dezember 1870.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
#K. 1#.
haben in Anbetracht, daß zufolge des mit dem 1. Januar 1871 in Kraft treten-
den Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund und des Einführungsgesetzes zu
demselben vom 31. Mai 1870 das Gesetz zum Schutze der Holzungen, Baum-
pflanzungen, Wiesen, Felder und Gärten vom 1. Mai 1850 verschiedene Abände-
rungen erleidet, dieses Landesgesetz einer Umarbeitung unterziehen lassen, und
verordnen in Kraft eines provisorischen Gesetzes, welches vorerst nur bis zum
Schlusse des nächsten Landtags in Geltung bleibt, Folgendes:
S. 1.
Das Gesetz zum Schutze der Holzungen, Baumpflanzungen, Wiesen, Felder
und Gärten vom 1. Mai 1850 ist aufgehoben.
An dessen Stelle treten die nachstehenden Bestimmungen:
I. Allgemeine Bestimmungen.
2
Verpflichtung zu dem Schadensersatze.
Jede widerrechtliche Stiftung eines Schadens in Holzungen und Baum-
pflanzungen, an einzeln stehenden Bäumen, ingleichen auf Wiesen, Feldern und
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