Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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Regierungs-Blat 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eise nach. 
Nummer 29. Weimar. 31. Dezember 1870. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
#K. 1#. 
haben in Anbetracht, daß zufolge des mit dem 1. Januar 1871 in Kraft treten- 
den Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund und des Einführungsgesetzes zu 
demselben vom 31. Mai 1870 das Gesetz zum Schutze der Holzungen, Baum- 
pflanzungen, Wiesen, Felder und Gärten vom 1. Mai 1850 verschiedene Abände- 
rungen erleidet, dieses Landesgesetz einer Umarbeitung unterziehen lassen, und 
verordnen in Kraft eines provisorischen Gesetzes, welches vorerst nur bis zum 
Schlusse des nächsten Landtags in Geltung bleibt, Folgendes: 
S. 1. 
Das Gesetz zum Schutze der Holzungen, Baumpflanzungen, Wiesen, Felder 
und Gärten vom 1. Mai 1850 ist aufgehoben. 
An dessen Stelle treten die nachstehenden Bestimmungen: 
  
  
I. Allgemeine Bestimmungen. 
2 
Verpflichtung zu dem Schadensersatze. 
Jede widerrechtliche Stiftung eines Schadens in Holzungen und Baum- 
pflanzungen, an einzeln stehenden Bäumen, ingleichen auf Wiesen, Feldern und 
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