Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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§. 21. 
Zurücklassen und Abwerfen von Holz von Seiten der Holzfuhrleute. 
Wer bei dem Abfahren von Holz dasselbe ganz oder zum Theil im Walde 
liegen läßt, oder an anderen Orten, als dem Orte seiner Bestimmung, abwirft, 
um seinem Gespanne eine Erleichterung zu verschaffen, ist mit Haft bis zu vier 
Tagen oder mit Geldstrafe bis zu zwölf Thalern zu bestrafen, wenn er nicht so- 
sort nach seiner Rückkunft dem Eigenthümer des Holzes Anzeige davon gemacht hat. 
8. 22. 
Ueberschreitung des Beholzungsrechtes 2c. 
Wer bei Ausübung seines Beholzungsrechtes oder eines andern Rechtes zu 
Gewinnung von Haupt= und Nebennutzungen eines fremden Waldes die festgesetzten 
Bedingungen und Schranken hinsichtlich des Ortes, der Zeit, des Maaßes oder 
der Mittel überschreitet, wird mit einer Geldstrafe bis zu zwei Thalern bestraft. 
8. 23. 
Mißbrauch der Erlaubniß zum Holzlesen, Strensammeln und dergleichen. 
Wer die Erlaubniß hat, Raff= oder Lese-Holz, ingleichen Streu oder andere 
Wald-Produkte zu holen und die verordnungsmäßigen oder sonst festgesetzten Grenzen 
dieser Erlaubniß, Zeit, Ort oder Maaß derselben überschreitet, oder die verordnungs- 
mäßigen Bedingungen nicht erfüllt, oder sich dabei nicht ausdrücklich gestatteter Werk- 
zeuge bedient, ist mit Gefängniß bis zu drei Tagen zu bestrafen. 
Wer das in Folge erhaltener Erlaubniß gelesene Holz oder Streu-Material, 
zu deren Entnehmung er nur zu seinem Wirthschaftsbedarfe berechtigt ist, an An- 
dere veräußert, wird mit Gefängniß bis zu zwei Monaten bestraft. 
§. 24. 
Verkauf des zum eigenen Bedarfe erhaltenen Holzes. 
Wer Holz, welches ihm nur zum eigenen Bedarfe oder zum eigenen Geschäfts- 
betriebe abgegeben worden, verbotswidrig veräußert, wird um den einfachen, in 
Wiederholungsfällen um den doppelten Werth des also veräußerten Holzes bestraft. 
Bei dem zweiten Wiederholungsfalle und bei weiteren Rückfällen tritt daneben 
die zeitweilige Entziehung der etwaigen Berechtigung, jedoch nur für die Person 
und nicht über fünf Jahre, zur Strafe ein, sofern solches bei Zuerkennung der 
Strafe des vorigen Rückfalles, wie dieses jedesmal geschehen soll, angedroht wor- 
den ist.
	        
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