Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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§. 25. 
Ankauf von Holz oder anderen Walderzeugnissen, welche nicht veräußert werden durften. 
Wer Holz oder andere Walderzeugnisse, welche nicht veräußert werden durften 
(8§. 23 und 24 dieses Gesetzes) und von denen er weiß oder den Umständen nach 
annehmen muß, daß die Veräußerung verbotswidrig ist, durch Kauf, Tausch, Ge- 
schenknahme und dergleichen an sich bringt, wird mit Geldstrafe bis zu zehn Thalern 
bestraft. 
8. 26. 
Unerlaubtes Behauen der Banstämme im Walde. 
Wer im Walde außerhalb der besonders dazu angewiesenen Plätze ohne vor- 
her dazu eingeholte Erlaubniß Baustämme behaut (beschlägt, berappt), unterliegt 
einer Geldstrafe bis zu sechs Thalern. 
§. 27. 
Ordnungswidriges Streurechen, Verletzung von Kultur-Schutzmitteln und Marken, Umwerfen 
aufgesetzter Klaftern und dergleichen. 
Wer auf fremden Grundstücken 
1) das ihm verstattete Streurechen u. s. w. aus Fahrlässigkeit an anderen, als 
an den hierzu angewiesenen Stellen unternimmt, 
2) Kultur-Vermachungen, Häge= oder Entwässerungs-Gräben einreißt oder be- 
schädigt, oder Hägezeichen irgend einer Art, Abtheilungsnummern, Distrikt- 
Steine, Distrikt-= Tafeln, Wegweiser, Warnungstafeln und dergleichen um- 
wirft, entfernt oder andere Ungebührnisse begeht, oder 
3) an stehendem oder gefälltem Holze das Waldzeichen, Nummern oder sonstige 
Bezeichnungen aushauet, wegnimmt oder unkenntlich macht, oder 
4) aufgesetzte Klaftern, Schocke oder Haufen einreißt oder umwirft, 
hat, insoweit nicht eine schwerere Strafbestimmung anwendbar ist, Geldstrafe bis zu 
zwanzig Groschen und in dem Falle unter 2 bis zu drei Thalern verwirkt. 
§. 28. 
Sonstige Polizeiwidrigkeiten. 
Die Uebertretung allgemeiner oder örtlicher Verbote, welche von den Forst- 
oder Ortspolizeibehörden oder von den ihnen vorgesetzten Behörden zum Schutze 
der Holzungen, Baumpflanzungen, Felder, Wiesen oder Gärten, zum Zwecke der 
Ordnung im Forsthaushalte oder zur Beförderung der Forstkultur erlassen sind 
oder erlassen werden, ist mit Geldbuße bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis 
zu vierzehn Tagen zu bestrafen.
	        
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