Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

JNr.  8.  —

 

(Nr.  6027.)  Urkunde,  betreffend  das  Tragen  der  Insignien  des  Rothen  Adler-Ordens
1.  Klasse  und  des  Kronen-Ordens  I.  Klasse  bei  gleichzeitigem  Besitze  beider
Orden.  Vom  18.  Januar  1865.

W#  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

haben  durch  die  Stiftung  des  Großkreuzes  zu  dem  Rothen  Adler-Orden  diesem
die  Stellung  als  zweiter  Ritter-Orden  des  Königlichen  Hauses,  welche  ihm  die
Urkunde  vom  Jahre  1792.  zuspricht,  für  immer  gesichert,  ungeachtet  des  gleichen
Ranges,  welchen  der  Königliche  Kronen-Orden  in  allen  seinen  Klassen  mit  ihm
hat.  Unter  Aufrechthaltung  dieser  Gleichstellung  bestimmen  Wir  mit  Bezugnahme
  auf  die  Urkunden  wegen  Erweiterung  der  I.  Klasse  des  Rothen  Adler-Ordens
  und  wegen  Stiftung  des  Königlichen  Kronen-Ordens  vom  18.  Oktober
1861.  (Gesetz-Samml.  für  1861.  S.  797.  und  für  1862.  S.  9.),  was  folgt:

1)  Die  Sterne  des  Rothen  Adler=  und  des  Kronen-Ordens  I.  Klasse
werden  nicht  mehr  gleichzeitig  getragen.  Der  Stern  des  Rothen  Adler-Ordens
  I.  Klasse  wird  z  Verleihung  des  Kronen-Ordens  I.  Klasse
abgelegt,  wogegen  in  diesem  Falle,  als  ein  Zeichen,  daß  der  Rothe
Adler-Orden  I.  Klasse  bereits  vorher  erworben  worden  war,  die  Insignien
des  Kronen-Ordens  I.  Klasse  in  der  Art  ausgezeichnet  werden,  daß  das
Band  des  Rothen  Adler-Ordens  in  Emaille  bei  dem  Stern  um  die
Spitzen  desselben  und  bei  dem  Kreuze  um  die  Balken  desselben  geschlungen
  ist;  das  Kreuz  des  Rothen  Adler-Ordens  I.  Klasse  wird  hierbei
  um  den  Hals  getragen.  Wird  dagegen  der  Rothe  Adler-Orden
I.  Klasse  nach  dem  Kronen-Orden  I.  Klasse  verliehen,  so  wird  der
Stern  des  letzteren  abgelegt,  und  werden  als  ein  Zeichen,  daß  der
Kronen-Orden  bereits  vorher  erworben  worden  war,  die  Insignien  des
Rothen  Adler-Ordens  I.  Klasse  in  der  Art  ausgezeichnet,  daß  das  Band
des  Kronen-Ordens  in  Emaille  bei  dem  Stern  um  die  Spitzen  desselben
und  bei  dem  Kreuze  um  die  Balken  desselben  geschlungen  ist;  das  Kreuz
des  Kronen-Ordens  I.  Klasse  wird  hierbei  um  den  Hals  getragen.

2)  Das  Eichenlaub  des  Rothen  Adler-Ordens  geht  in  diesem  Falle,  wenn
Johrgang  1865.  (Nr.  6027.)  15  die

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Marz  1865.